Neuer Anfechtungstatbestand
Mit Inkrafttreten des revidierten Erbrechts tritt auch ein neuer Art. 494 Abs. 3 ZGB in Kraft. Gemäss dieser neuen Bestimmung können Verfügungen von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden (mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke) angefochten werden, soweit sie erstens mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, namentlich wenn sie die erbvertraglichen Begünstigungen schmälern, und zweitens im Erbvertrag nicht vorbehalten worden sind. Bisherige Regel Gemäss dem bisherigen geltenden Erbrecht war eine solche Anfechtung nur bei späteren Verfügungen von Todes wegen möglich, die im Widerspruch zum Erbvertrag standen. Verfügungen unter Lebenden, also Schenkungen, unterstanden einer Anfechtung nur unter den Voraussetzungen der Herabsetzungsklage. Grundsätzlich war somit eine Anfechtung eingeschränkt auf Schenkungen in den letzten 5 Jahren vor dem Versterben des Erblassers oder soweit sie offensichtlich zur Umgehung der eingegangenen Verpflichtungen aus dem Erbvertrag getätigt wurden. Vor diesem Hintergrund sind die vom neuen Gesetz vorgesehenen Vorbehalte im Erbvertrag in der Vergangenheit logischerweise nicht gemacht worden. Beispiel Im Jahre 2000 schliessen zwei 55-jährige Ehegatten mit ihren beiden Kindern (beide 20 Jahre alt) einen Erbvertrag. Gemäss diesem Vertrag erhält der überlebende Ehegatte beim Versterben des andern den gesamten Nachlass und die Kinder verzichten. Dafür wird den Kindern die volle Erbeinsetzung beim Zweitversterben garantiert. Dies war ein geläufiges und verbreitetes Vorgehen. Im Jahre 2015 entschliessen sich die Eltern, inzwischen beide 70 Jahre alt, ihre Wohnliegenschaft an das Kind A zu einem (Vorzugs-)Preis von CHF 800'000.- zu übertragen. Die Liegenschaft steht aber im Alleineigentum der Mutter. Der Verkehrswert der Liegenschaft beträgt in diesem Zeitpunkt unter angemessener Berücksichtigung der latenten Steuern CHF 1'000'000.-. Im Umfang von CHF 200'000.- findet also eine Schenkung der Mutter an das Kind A statt. Da die Finanzierung für das Kind A anders nicht möglich wäre, entscheidet man sich für diese Bevorzugung. Alle sind damit einverstanden, da man darin übereinstimmt, dass die Familienliegenschaft in der Familie verbleiben soll. vertraglich festgehalten wird dazu aber nichts. Die Beteiligten gehen davon aus, dass mit dem Erbvertrag von 2000 alles geregelt ist. Stirbt nun die Mutter am 1. Januar 2023, also nach Inkrafttreten des neuen Rechts, so kann der überlebende Vater von Kind A verlangen, dass es die Schenkung zurückerstattet. Denn der Erbvertrag sieht für solche Schenkungen keine Ausnahme vor! Verzichtet der Vater hierauf, so ist das Problem noch immer nicht aus der Welt geschafft. Stirbt der Vater später auch, kann nun Kind B vom Kind A verlangen, dass es die Schenkung zurückerstattet. Lösung des Problems Die Beteiligten müssen in einer solchen Situation also anlässlich der Übertragung der Liegenschaft daran denken, einen Nachtrag zum alten Erbvertrag zu fertigen, der ausdrücklich vorsieht, dass die Schenkung an das Kind A rechtens ist und zu keinen Anfechtungen nach Art. 494 Abs. 3 ZGB führt. Unmöglich ist dies leider da, wo eine Vertragspartei bereits gestorben ist, nicht mehr handlungsfähig ist oder wegen irgendwelcher Streitigkeiten in der Familie nicht mehr bereit ist, bei einem solchen Nachtrag mitzuwirken. Gerne beraten wir Sie, wenn Sie in der Vergangenheit einen Erbvertrag abgeschlossen haben und diesen überprüfen möchten, oder wenn Sie Sie Schenkungen planen die in Widerspruch zu solch einem Vertrag stehen könnten.
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Der steuerliche Wert vieler KMU's dürfte ab 2021 sinken, weil der Kapitalisierungssatz erhöht wird und damit der Vermögenssteuerwert sinkt. Beteiligungen (Kapitalgesellschaften) unterliegen bei den Aktionären der Vermögenssteuer.
In der Praxis kann es durchaus vorkommen, dass die Bewertungen relativ alt sind, etwa wenn die Steuererklärung sehr spät eingereicht wurde oder die Gesellschaft vergessen hat, diese dem Aktionär weiterzureichen. Dies führt dazu, dass man einfach den letzten Wert oder den Nominalwert deklariert. Weil die Unternehmenswerte in der ganzen Schweiz eingesehen werden können, kann es dann im Rahmen der Veranlagung zu Korrekturen kommen. Wie eingangs erwähnt, handelt es sich bei der Bewertung um ein Massenverfahren, welches im Wesentlichen durch das Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz für die Bewertung nicht-kotierter Beteiligungen detailliert umschrieben ist. Das Kreisschreiben dient der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen. Es handelt sich nicht um einen Rechtserlass, sondern um eine blosse Verwaltungsanweisung. Am deutlichsten merkt man das, wenn die Unternhemung die Bewertung erhält. Man kann sie nicht anfechten. Wie wird in der Regel bewertet? Die Steuerverwaltung addiert den zwimal gewichteten Ertragswert zum einfach gewichteten Substantzwert und teilt die Summe durch 3. Der Ertragswert entspricht dem je nach anwendbarem modellberechneten durchschnittlichen Reingewinn dermassgebenden Geschäftsjahre, der mit dem anwendbaren Zinssatz zu kapitalisieren ist. Wie aufgrund der Ausführungen schon erwähnt, gibt es zwei Modelle. Das Standartmodell 1, gültig für z.B. Basel-Landschaft und Basel-Stadt, stellt auf den Jaresgewinn und den doppelt gewichteten Jahresgewinn des vorletzten Geschäftsjahres ab. Noch eine Spezialität, auf welche man auf den ersten Blick nicht kommt. Diese steckt im Begriff des durchschnittlichen Reingewinns, werden doch ausserordenliche Erträge und Aufwendungen aus dem Jahresgewinn herausgerechnet. Besteht der Jahresgewinn aus ausserordentlichen Faktoren kann es passieren, dass der positive Jahresgewinn, wenn er aus ausserordentlichen Erträgen besteht, für Vermögenssteuerzwecke gar keiner mehr ist. Der Unternehmenswert entspricht dann nur noch einem Drittel des Substanzwertes! Oder ein negativer Jahresgewinn, sofern er auf ausserordentliche Aufwendungen zurückzuführen ist, führt am Schluss zu einem positiven Vermögenssteuerwert. Der anwzuwendende Kapitalisierungszinssatz wird jährlich in der Kursliste der ESTV publiziert. Er besteht aus dem Zinssatz für risikolose Anlagen und einer festen Risikoprämie. Der Zinssatz für risikolose Anlagen liegt seit 2015 bei 0%, sodass die Risikoprämie in den Fokus rückt. Letztere lag bisher bei 7%. In einem Gutachten, welches die SSK in Auftrag gegeben hat, wird nämlich festgehalten, dass einerseits der risikolose Zinssatz und andererseits die Risikoprämie anzupassen sind. Allerdings ist der Kapitalisierungszinssatz je nach Standsartmodell unterschiedlich. Bei Modell 1 beträgt er nun 9.27% und bei Modell 2 8.76% anstelle von 7%. Somit gilt, je höher der Kapitalisierungszins desto tiefer liegt der Vermögenssteuerwert. Insofern sinkt der Wert der Unternehmung ab 2021 zumindest steuerlich. Ändern tut sich dabei nichts. I. Ausgangslage/Sachverhalt
Eine schweizerische Kapitalgesellschaft (Vertrieb) produzierte in einer deutschen Kapitalgesellschaft. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kamen die deutschen Betriebsprüfer zur Überzeugung, dass die verrechneten Kosten zu tief seien und nahmen eine Aufrechnung mit den diesbezüglichen Steuerfolgen (Körperschaftssteuer/Gewerbesteuer) vor. Konsequenterweise entsteht in der Schweiz ein grösserer Aufwand, was zu einer Steuerminderung führt und bei offenen Veranlagungen ohne Weiteres anerkannt wird. Da die aufgerechnete Leistung ja in der Schweiz verbleibt, liegt im Ergebnis eine Gewinnausschüttung vor, die in Deutschland mit der Kapitalertragssteuer – unsere Verrechnungssteuer – erfasst wird. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland ist die Kapitelertragssteuer (25% +Solidaritätszuschlag) bei einer Beteiligung von über 10% (in casu 100%) vollständig rückforderbar. II. Rückerstattungsantrag Das benötigte Formular R-D-2 ist vierseitig auszufüllen. Es wird bei der kantonalen Steuerverwaltung eingereicht – die kantonale Steuerverwaltung leitet es weiter an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die ESTV dann an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Das Formular muss spätestens am 31. Dezember des vierten auf den Zufluss des Ertrages folgenden Kalenderjahres beim Bundeszentralamt eintreffen, was im Merkblatt mit dem Hinweis versehen wird, dass das Formular am 1. Oktober der kantonalen Steuerbehörde eingereicht werden sollte. Mit der Einreichung bei der kantonalen Steuerverwaltung verlässt das Formular den Einflussbereich des Steuerpflichtigen. In unserem Fall blieb der Antrag zuerst bei der kantonalen Steuerverwaltung und anschliessend bei der ESTV liegen und fand erst nach der erwähnten Frist (31. Dezember) den Weg nach Deutschland. Das Bundeszentralamt stellte sich auf den Standpunkt die Einreichung sei verspätet, da es sich bei dieser Einreichungsfrist um eine Verwirkungsfrist handle und dem entsprechend könne dem Rückerstattungsantrag nicht mehr nachgekommen werden. III. Der Streit Die Juristen in Deutschland wie in der Schweiz wurden tätig. In der Schweiz stellte sich die Frage, ob im Ergebnis allenfalls eine Doppelbesteuerung droht, ein Verständigungsverfahren einzuleiten wäre und ob nicht die Voraussetzung einer Staatshaftung durch den Kanton und die ESTV wegen des Liegenbleibens der Unterlagen vorliegt. In Deutschland wurde primär eine Klage beim Finanzgericht Köln eingereicht. Es wurde geltend gemacht, dass der Ablauf der Frist nach deutschem internen Recht zwar vorläge, aber das Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar und auf die diesbezügliche Frist wie auch die Einreichung in der Schweiz abzustellen wäre. Bereits in einem Verständigungsverfahren aus dem Jahr 1972 hatte man sich nämlich darauf geeinigt, dass Anträge auf Entlastung über die Schweiz zentral über das damalige Bundesamt für Finanzen (neu BZSt) einzureichen wären. Im Formular wird dann auch darauf hingewiesen, dass zur Fristwahrung Anträge auf Erstattung bis spätestens drei Monate vor dem Fristablauf bei der kantonalen Steuerverwaltung eingereicht werden sollten. Es war gänzlich unbestritten, dass im ganzen Verfahren – in casu einem Freistellungsverfahren – die Fristen eingehalten wurden, einzig die deutsche Behörde stellte sich auf den Standpunkt es seien alleine die innerstaatlichen Regeln anzuwenden. IV. Der Entscheid/Schlussfolgerung Das Finanzgericht Köln entsprach der Klage und das Bundeszentralamt für Steuern erliess einen Bescheid über die Freistellung und Erstattung nach über 3 Jahren seit dem Rückerstattungsgesuch. Es liefen im ganzen Streit namhafte Kosten für das schweizerische Unternehmen auf, die durch das Unternehmen zu tragen waren. Kann sich das jedes Unternehmen leisten? Man muss sich auch vor Augen halten, dass es sich um ein Massenverfahren handelt, welches in hunderten von Fällen zur Anwendung kommt. Aus den Formulierungen des Merkblattes hat man nicht den Eindruck, es könnte sich um eine nach schweizerischem Verständnis (deutsche) Verwirkungsfrist handeln. Klare vertragliche Regeln werden anscheinend in Deutschland nicht angewendet, weil internes Recht als sakrosankt angesehen wird. Was muss man daraus lernen? Im Zweifel sollte man sich in solchen Fällen wohl eine Rückbestätigung durch die ESTV geben lassen. Die Schweiz hat nunmehr mit 86 Staaten den Austausch über Finanzkonten vereinbart (AIA -Automatischer Informationsaustausch, in Kraft seit 1. Januar 2017). Auf den ersten Blick eine beeindruckende Zahl – allerdings werden zurzeit lediglich Daten mit 66 Staaten ausgetauscht. Die restlichen Staaten schicken zwar Daten, die Schweiz versendet aber keine. Hinter diesem Datenaustausch sollen rund 3.1 Mio. Finanzkonten stehen. Die Steuerverwaltungen der Kantone müssen diese Daten anfordern, abgleichen, zuordnen und verstehen. Teilweise ist es schwierig, die Daten der verschiedenen schweizerischen Banken richtig zu lesen; zumindest sind sie in einer unserer Landessprachen. So kann man sich vorstellen, was diese Datenflut in der Praxis bedeutet.
Ungeachtet dessen hat der Austausch von Daten in die Schweiz zu zahlreichen Verdachtsfällen auf Steuerhinterziehung geführt. Fehlende Angaben von Finanzkonten und anderen steuerpflichtigen Vermögen müssen überprüft werden, ob sie noch bestehen und ob sie Zins bzw. Erträge abgeworfen haben. Dabei kann es im grenznahen Raum auch um Konsumkonten von Null oder kleineren Beträgen gehen, welche ebenfalls gemeldet werden. Es dürfte in den Kantonen sicherlich eine Bagatellgrenze geben und das Konsumkonto dürfte darunterfallen. Aber diese Bagatellgrenze wird nicht kommuniziert, was nachvollziehbar ist. Bei Verdacht auf eine länger bestehende Kontobeziehung wird bei bereits rechtskräftigen Veranlagungen ein Steuerhinterziehungsverfahren mit Bussenfolge eingeleitet. Bei den Kantonen ist es nicht in Erfahrung zu bringen aus welchen Ländern die Fälle stammen. Wir gehen davon aus, dass zahlreiche Fälle mit deutschen und französischen Kontoinformationen und hauptsächlich mit den EU-Ländern verarbeitet werden. Im Normalfall wird die steuerpflichtige Person aufgefordert, die fehlenden Belege der Vorjahre (bis 10 Jahre rückwirkend) einzureichen. Dies kann in einigen Fällen mangels vorhandener Daten zu einer längeren Wartezeit führen, bis die Unterlagen vorhanden sind. Es kann auch sein, dass diese nicht mehr zur Verfügung stehen, da in einigen Ländern die Daten gar nicht 10 Jahre aufbewahrt werden oder die verlangten Angaben nicht vorliegen. Versuchen Sie einmal in Deutschland einen Beleg über den Rückkaufswert einer Versicherung einzuholen. Wenn keine Belege eingereicht werden können, wird eine Nachsteuerveranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen. Das kann so weit gehen, dass man sich alleine auf das gelieferte Datenmaterial abstützt und die Sachlage nicht genauer analysiert. Selbstverständlich kann die steuerpflichtige Person den Rechtsmittelweg beschreiten, was jedoch wiederum die Nachweisbarkeit der Unterlagen (Verträge, Bankauszüge) voraussetzt. Insofern dürften solche Verfahren eher selten sein. Erste Praxiserfahrungen zeigen, dass einige Kantone "Kleinbeträge" unkompliziert behandeln und diese eher im Stichprobenverfahren prüfen. Die Steuerverwaltungen gehen vielmehr den grösseren Beträgen nach. Die Daten werden jährlich im September bei der ESTV eingeliefert. Sie müssen dann abgerufen werden und erfahrungsgemäss nimmt das Bearbeiten der riesigen Datenflut längere Zeit in Anspruch. Die Auswertung des ersten AIA-Jahres 2017 ist noch nicht abgeschlossen. Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Damit orientiert sich das Mass an der objektiven Schwere der Steuerhinterziehung. Liegen allerdings Strafminderungs- oder erhöhungsgründe vor (Verschulden sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse), kann sie bis auf einen Drittel der hinterzogenen Steuer ermässigt werden. Theoretisch kann es auch zu einer Erhöhung kommen, was wir aber sehr selten sehen. Die Praxis zeigt, dass die Höhe der Busse kantonal unterschiedlich oder sogar nach internen Bewertungskategorien beurteilt wird. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs kann die steuerpflichtige Person versuchen, die Busse herabzusetzen, insbesondere wenn die Busse den Regelrahmen 100% erreicht. Dabei wird die Fahrlässigkeit, Mitwirkung im Verfahren sowie die Dauer der Hinterziehung gewichtet. Bei dieser Art Verfahren lohnt es sich, wenn die steuerpflichtige Person kooperativ ist, indem sie sich bemüht die Unterlagen möglichst vollständig einzureichen oder zu beschaffen. Sofern die Beschaffung nicht gelingt, muss es zumindest nachvollziehbar sein. Die Subventionen im Allgemeinen stellen ein 2-Parteien-Verhältnis dar (Verhältnis zwischen dem Subventionsgeber und dem Subventionsempfänger) und können zum Beispiel ausgerichtet werden:
Aufgrund der COVID-19-Verordnung (SR951.261) können die schweizerischen Bürgschaftsorganisationen neu formlos
Die Bürgschaftsorganisationen sind also Subventionsempfänger, die für die Erfüllung ihrer Tätigkeit vom Bund Mittel erhalten. Eine Vorsteuerkürzung gemäss Art. 33 Abs. 2 MWSTG bei den Bürgschaftsorganisationen ist mangels subjektiver Steuerpflicht nicht vorzunehmen. Auch die kreditgebenden Banken und die kreditnehmenden Unternehmen müssen keine Vorsteuerkürzung vornehmen. Beide Arten von Krediten werden nicht marktüblich verzinst. Die Differenz zum marktüblichen Zins stellt keine Subvention zugunsten deskreditnehmenden Unternehmens dar, weil das Kreditverhältnis zwischen der Bank und dem kreditnehmenden Unternehmen besteht und der Bund eine Dritte Partei ist. Deswegen muss das kreditnehmende Unternehmen keine Vorsteuerkürzung vornehmen. Es gibt keine Gesetzesänderungen im Jahr 2021 aber zahlreiche Anpassungen:
I. BRANCHENBEZOGENE ANPASSUNGEN IN DER ESTV-PRAXIS BZW. DER VERORDNUNG 1 FINANZBEREICH (GELD- UND KAPITALVERKEHR) Aufgrund eines Bundesgerichtsurteils (2C_159/2019 vom 23. Juli 2019) sind folgende Leistungen einschliesslich der Vermittlung von der Steuer ausgenommen: • im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr • im Zahlungs- und Überweisungsverkehr; • im Geschäft mit Geldforderungen, Checks und anderen Handelspapieren; • die sich auf gesetzliche Zahlungsmittel (Devisen, Münzen, Banknoten), die als solche aktuell verwendet werden, beziehen; • im Zusammenhang mit Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen; Neu ist von der Steuer ausgenommen nicht nur das Anbieten sondern auch der Vertrieb von Anteilen an und die Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (SR 951.31) durch Personen, die diese verwalten oder aufbewahren, die Fondsleitungen, die Depotbanken und deren Beauftragte. Der Verkauf von Emissionsrechten, Zertifikaten und Bescheinigungen für Emissionsverminderungen, Herkunftsnachweisen für Elektrizität und ähnlichen Rechten gilt nicht als von der Steuer ausgenommene Leistung im Geld- und Kapitalverkehr, sondern als steuerbare Dienstleistung im Sinne von Art. 3 Bst. e MWSTG, deren Ort der Leistung sich nach dem Empfängerortsprinzip gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG bestimmt (Bundesgerichtsurteil 2C_488/2017 vom 9.04.2019). II. TECHNISCHE ANPASSUNGEN DER ESTV-PRAXIS: 1 VERZUGSZINS Wegen COVID-19 betrug der Verzugszins für die MWST im 2020 vorübergehend 0%. Ab 1. Januar 2021 beträgt der Verzugszins wieder 4%! 2 UMRECHNUNGSKURS Für die Umrechnung kann wahlweise der von der ESTV publizierte Monatsmittelkurs oder der Devisen-Tageskurs (Verkauf) angewendet werden (Art. 45 Abs. 3 MWSTV). Bei ausländischen Währungen, für welche die ESTV keinen Kurs veröffentlicht, gilt der publizierte Devisen-Tageskurs (Verkauf) einer inländischen Bank (Art. 45 Abs. 3bis MWSTV). Steuerpflichtige Personen, die Teil eines Konzerns sind, können für die Umrechnung ihrer Leistungen sowohl innerhalb des Konzerns als auch im Verhältnis zu Dritten ihren Konzernumrechnungskurs verwenden, sofern dieser von allen Gesellschaften des Konzerns angewendet wird (Art. 45 Abs. 4 MWSTV). 3 TAUSCH- UND EINTAUSCHGESCHÄFTE Ein Bundesgerichtsurteil (2C_100/2016 vom 22.10.2019) führte zur kompletten Überarbeitung der Ziffer 1.3 der MWST-Info 07, Steuerbemessung und Steuersätze, indem der Abschnitt 1.3.1 mit Titel «Geldwerte Leistungen, insbesondere Tausch- und Eintauschgeschäfte» eingefügt wurde. Da-mit sind nicht die geldwerten Leistungen im Sinne der verdeckten Gewinnausschüttung bei den direkten Steuern gemeint, sondern lediglich die besonderen Formen des Entgelts. Bei Leistungen an Zahlungsstatt (Eintauschgeschäfte) gilt als Entgelt der Betrag, der dadurch ausgeglichen wird (Art. 24 Abs. 5 MWSTG). Kein Eintausch liegt vor, wenn der Kunde (Leistungsempfänger) dem Leistungserbringer beim Kauf eines neuen Gegenstandes einen gebrauchten Gegenstand lediglich zur Entsorgung übergibt und dem Kunden kein Wert (auch nicht Schrottwert) angerechnet wird. Die Revision des Gesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) ist per 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Eine wichtige Neuerung ist die freiwillige Weiterversicherung bei erfolgter und arbeitgeberseitiger Kündigung. Wer im Alter von 58 und später seine Anstellung verliert, kann sich neu weiterhin bei der bestehenden Pensionskasse versichern lassen. Somit wird der versicherten Person neu ermöglicht, bei der Pensionierung zwischen Rente und Kapitalbezug zu wählen.
Bisherige Lage Angestellte, die ihre Arbeitsstelle verloren haben, konnten bisher ihr Alterskapital nicht als Rente beziehen. Das Kapital wurde bis zu einem allfällig erneuten Stellenantritt oder bis zur ordentlichen Pensionierung auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen und musste zwingend in Kapitalform bezogen werden. Den Vorsorgeeinrichtungen stand es fakultativ offen, reglementarisch die vorzeitige Pensionierung (Art. 13 BVG) und / oder die freiwillige Weiterversicherung bei Stellenaufgabe (Art. 47 BVG) vorzusehen. Bei einer entsprechenden vorzeitigen Pensionierung wurden indessen die Altersrenten empfindlich gekürzt. Die freiwillige Weiterversicherung wiederum wurde von den regionalen Aufsichtsbehörden in der Regel zeitlich auf zwei Jahre beschränkt. Die Versicherten waren zudem darauf angewiesen, dass ihre Vorsorgeeinrichtung diese Leistungen überhaupt anbot. BVG Revision per 1.1.2021 Die Revision des BVG bringt nun wichtige Neuerungen mit sich. Zwar ist die Revision erst per 1. Januar 2021 in Kraft getreten, doch hat das Parlament im Rahmen der Beratungen des Covid-19-Gesetzes beschlossen, dass auch Sachverhalte, die nach dem 31. Juli 2020 eingetreten sind, unter die Anwendbarkeit der Revision fallen. Dies bedeutet, dass Angestellte, die nach Vollendung des 58. Altersjahres (ab dem 31. Juli 2020) aufgrund einer arbeitgeberseitigen Kündigung aus der obligatorischen Versicherung ausgeschieden sind bzw. ausscheiden, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 die Weiterführung ihrer Versicherung nach Art. 47a BVG beantragen können, womit deren Rechtsstellung wesentlich verbessert wird, zumal sie nicht gezwungen werden, eine (gekürzte) Vorbezugsrente oder das Kapital bei Ausscheiden aus dem Anstellungsverhältnis zu wählen. Die Vorsorgeleistungen bleiben nunmehr auf entsprechenden Antrag der angestellten Person erhalten, wobei sie jederzeit die Beendigung der freiwilligen Versicherung verlangen kann. Beim Antritt einer neuen Stelle oder beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters endet indessen die Versicherung. Die weiterhin freiwillig versicherten Angestellten müssen indessen die Beiträge vollständig selbst bezahlen, also auch die Beiträge, die bisher vom Arbeitgeber übernommen wurden. Zwingend ist jedoch nur die Entrichtung der Beiträge für die Risikoversicherung (also für die Fälle von Tod und Invalidität) sowie die Verwaltungskosten. Freiwillig kann die versicherte Person auch die Sparbeiträge (dann indessen zwingend die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) weiterhin äufnen. Gemäss Art. 8 Abs. 2 FZG müssen die Vorsorgeeinrichtungen bei Austritt die Versicherten darauf hinweisen, wie der Vorsorgeschutz erhalten werden kann. Die Versicherten sind insbesondere darauf aufmerksam zu machen, wie diese den Vorsorgeschutz für den Todes- und Invaliditätsfall beibehalten können. Die Vorteile Diese neue Option bringt für die Angestellten wesentliche Vorteile mit sich, namentlich:
Warum immer dieselben Fragen? Warum bloss fragt mich meine Treuhandfirma Monat für Monat, wo meine Angestellten wohnen, ob sie einen zweiten Arbeitgeber haben oder ob sich bei ihren privaten Verhältnissen etwas geändert hat? Das müsste doch längst bekannt sein! Die Antwort lautet: Es ist eine Konsequenz der revidierten Quellensteuerverordnung. Als ob Corona nicht schon genügend Umstände beschert hätte! Nun also seit Anfang Jahr auch noch die revidierte Quellensteuerverordnung. Sie enthält bedeutende Änderungen. So gilt etwa für die Abrechnung neu der Wohnort und nicht mehr der Arbeitsort der steuerpflichtigen Person. Zudem sind weitere Informationen zu beschaffen, die allesamt zusätzlichen administrativen Aufwand verursachen können. Allerdings lässt sich dieser mit den passenden IT-Systemen in Grenzen halten. Hier noch einmal die wichtigsten Fakten auf einen Blick:
Die Abrechnung in den jeweiligen Wohnkantonen könnte zur Knacknuss werden, aber auch weitere Informationen, die regelmässig beizubringen sind. Haben die Mitarbeitenden noch einen weiteren Arbeitgeber? Sind sie privat Doppelverdiener? Oder eben nicht mehr? Sind sie neu unterhaltspflichtig? Oder nicht mehr? Usw. Die ESTV senkt die MWST-Sätze per 1. Januar 2018 von heute 8% (Normalsatz) auf neu 7.7% und von heute 3.8% (Sondersatz) auf neu 3.7%.
Die Unternehmen sind nun extrem gefordert, die notwendigen Anpassungen in den verbleibenden Wochen dieses Jahres noch umzusetzen! Die MWST-Satzsenkung auf den 01.01.2018 zieht auch eine Anpassung der Pauschalsteuersätze (PSS) nach sich. Die neuen PSS wurden von der ESTV bereits bekannt gegeben und ändern sich wie folgt: PSS bis 31.12.2017 in Prozent PSS ab 1.1.2018 in Prozent 0.1 0.1 0.6 0.6 1.3 1.2 2.1 2.0 2.9 2.8 3.7 3.5 4.4 4.3 5.2 5.1 6.1 5.9 6.7 6.5 Die neuen Steuersätze und auch die neuen PSS sind im ERP-System zu ergänzen, wobei auch Anpassungen in den internen und externen Formularen, Verträgen, Rechnungen und Preislisten notwendig werden. Weiter gilt es zu beachten, dass im ERP-System sowohl die alten als auch die neuen Steuersätze verwendbar sein müssen. Die Reports zur Auswertung der MWST (Umsatzsteuervoranmeldung etc.) müssen in der Lage sein, die alten und neuen MWST-Sätze auszuweisen. Für Leistungen ab dem 1. Januar 2018 ist auf Kaufbelegen und Rechnungen unbedingt darauf zu achten, dass die Mehrwertsteuer mit den neuen Steuersätzen auszuweisen ist! Werden die bisherigen Steuersätze – für Leistungen ab dem 1.1.2018 – ausgewiesen, sind diese Steuersätze gegenüber der ESTV abzurechnen. Eine nachträgliche Berichtigung der Steuer von den bisherigen auf die neuen Steuersätze kann nur dadurch erfolgen, wenn die ursprüngliche Rechnung korrigiert wird. Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz sind weder das Datum der Rechnungsstellung noch die Zahlung, sondern der Zeitpunkt / Zeitraum der Leistungserbringung! Bis zum 31.12.2017 erbrachte Leistungen unterliegen grundsätzlich den bisherigen, ab dem 1.1.2018 erbrachte Leistungen den neuen Steuersätzen. Werden Leistungen, die auf Grund des Zeitraumes ihrer Erbringung sowohl den bisherigen als auch den neuen Steuersätzen unterliegen, auf derselben Rechnung aufgeführt, muss das Datum oder der Zeitraum der Leistungserbringung und der jeweils darauf entfallende Betragsanteil getrennt ausgewiesen werden. Ist dies nicht der Fall, sind die gesamten fakturierten Leistungen mit den bisherigen Steuersätzen abzurechnen. Das gleiche gilt auf für Akonto-Rechnungen: Ist im Zeitpunkt der Vorauszahlungsrechnung bekannt, dass die Lieferung / Dienstleistung ganz oder teilweise nach dem 31.12.2017 erfolgt, so kann der auf die Zeit ab dem 1.1.2018 entfallende Teil der Leistung sowohl in der Akontorechnung als auch in der Abrechnung mit der ESTV bereits zum neuen Steuersatz aufgeführt werden. Entgeltsminderungen wie Skonti, Rabatte, Mängelrügen, Verluste etc. für Leistungen aus der Zeit vor dem 1.1.2018 sind mit den bisherigen Steuersätzen zu korrigieren. Die Unternehmen sind also gefordert, um alle Anpassungen und Änderungen – MWST-Satz-Änderung und teilrevidiertes MWSTG – bis zum 1. Januar 2018 vorzunehmen.
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AutorBiondi Treuhand ist Ihr Partner für Treuhand, Steuern und Altersvorsorge. Archiv
February 2022
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