Die Revision des Gesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) ist per 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Eine wichtige Neuerung ist die freiwillige Weiterversicherung bei erfolgter und arbeitgeberseitiger Kündigung. Wer im Alter von 58 und später seine Anstellung verliert, kann sich neu weiterhin bei der bestehenden Pensionskasse versichern lassen. Somit wird der versicherten Person neu ermöglicht, bei der Pensionierung zwischen Rente und Kapitalbezug zu wählen.
Bisherige Lage Angestellte, die ihre Arbeitsstelle verloren haben, konnten bisher ihr Alterskapital nicht als Rente beziehen. Das Kapital wurde bis zu einem allfällig erneuten Stellenantritt oder bis zur ordentlichen Pensionierung auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen und musste zwingend in Kapitalform bezogen werden. Den Vorsorgeeinrichtungen stand es fakultativ offen, reglementarisch die vorzeitige Pensionierung (Art. 13 BVG) und / oder die freiwillige Weiterversicherung bei Stellenaufgabe (Art. 47 BVG) vorzusehen. Bei einer entsprechenden vorzeitigen Pensionierung wurden indessen die Altersrenten empfindlich gekürzt. Die freiwillige Weiterversicherung wiederum wurde von den regionalen Aufsichtsbehörden in der Regel zeitlich auf zwei Jahre beschränkt. Die Versicherten waren zudem darauf angewiesen, dass ihre Vorsorgeeinrichtung diese Leistungen überhaupt anbot. BVG Revision per 1.1.2021 Die Revision des BVG bringt nun wichtige Neuerungen mit sich. Zwar ist die Revision erst per 1. Januar 2021 in Kraft getreten, doch hat das Parlament im Rahmen der Beratungen des Covid-19-Gesetzes beschlossen, dass auch Sachverhalte, die nach dem 31. Juli 2020 eingetreten sind, unter die Anwendbarkeit der Revision fallen. Dies bedeutet, dass Angestellte, die nach Vollendung des 58. Altersjahres (ab dem 31. Juli 2020) aufgrund einer arbeitgeberseitigen Kündigung aus der obligatorischen Versicherung ausgeschieden sind bzw. ausscheiden, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 die Weiterführung ihrer Versicherung nach Art. 47a BVG beantragen können, womit deren Rechtsstellung wesentlich verbessert wird, zumal sie nicht gezwungen werden, eine (gekürzte) Vorbezugsrente oder das Kapital bei Ausscheiden aus dem Anstellungsverhältnis zu wählen. Die Vorsorgeleistungen bleiben nunmehr auf entsprechenden Antrag der angestellten Person erhalten, wobei sie jederzeit die Beendigung der freiwilligen Versicherung verlangen kann. Beim Antritt einer neuen Stelle oder beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters endet indessen die Versicherung. Die weiterhin freiwillig versicherten Angestellten müssen indessen die Beiträge vollständig selbst bezahlen, also auch die Beiträge, die bisher vom Arbeitgeber übernommen wurden. Zwingend ist jedoch nur die Entrichtung der Beiträge für die Risikoversicherung (also für die Fälle von Tod und Invalidität) sowie die Verwaltungskosten. Freiwillig kann die versicherte Person auch die Sparbeiträge (dann indessen zwingend die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) weiterhin äufnen. Gemäss Art. 8 Abs. 2 FZG müssen die Vorsorgeeinrichtungen bei Austritt die Versicherten darauf hinweisen, wie der Vorsorgeschutz erhalten werden kann. Die Versicherten sind insbesondere darauf aufmerksam zu machen, wie diese den Vorsorgeschutz für den Todes- und Invaliditätsfall beibehalten können. Die Vorteile Diese neue Option bringt für die Angestellten wesentliche Vorteile mit sich, namentlich:
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Warum immer dieselben Fragen? Warum bloss fragt mich meine Treuhandfirma Monat für Monat, wo meine Angestellten wohnen, ob sie einen zweiten Arbeitgeber haben oder ob sich bei ihren privaten Verhältnissen etwas geändert hat? Das müsste doch längst bekannt sein! Die Antwort lautet: Es ist eine Konsequenz der revidierten Quellensteuerverordnung. Als ob Corona nicht schon genügend Umstände beschert hätte! Nun also seit Anfang Jahr auch noch die revidierte Quellensteuerverordnung. Sie enthält bedeutende Änderungen. So gilt etwa für die Abrechnung neu der Wohnort und nicht mehr der Arbeitsort der steuerpflichtigen Person. Zudem sind weitere Informationen zu beschaffen, die allesamt zusätzlichen administrativen Aufwand verursachen können. Allerdings lässt sich dieser mit den passenden IT-Systemen in Grenzen halten. Hier noch einmal die wichtigsten Fakten auf einen Blick:
Die Abrechnung in den jeweiligen Wohnkantonen könnte zur Knacknuss werden, aber auch weitere Informationen, die regelmässig beizubringen sind. Haben die Mitarbeitenden noch einen weiteren Arbeitgeber? Sind sie privat Doppelverdiener? Oder eben nicht mehr? Sind sie neu unterhaltspflichtig? Oder nicht mehr? Usw. |
AutorBiondi Treuhand ist Ihr Partner für Treuhand, Steuern und Altersvorsorge. Archiv
February 2022
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