Die Subventionen im Allgemeinen stellen ein 2-Parteien-Verhältnis dar (Verhältnis zwischen dem Subventionsgeber und dem Subventionsempfänger) und können zum Beispiel ausgerichtet werden:
Aufgrund der COVID-19-Verordnung (SR951.261) können die schweizerischen Bürgschaftsorganisationen neu formlos
Die Bürgschaftsorganisationen sind also Subventionsempfänger, die für die Erfüllung ihrer Tätigkeit vom Bund Mittel erhalten. Eine Vorsteuerkürzung gemäss Art. 33 Abs. 2 MWSTG bei den Bürgschaftsorganisationen ist mangels subjektiver Steuerpflicht nicht vorzunehmen. Auch die kreditgebenden Banken und die kreditnehmenden Unternehmen müssen keine Vorsteuerkürzung vornehmen. Beide Arten von Krediten werden nicht marktüblich verzinst. Die Differenz zum marktüblichen Zins stellt keine Subvention zugunsten deskreditnehmenden Unternehmens dar, weil das Kreditverhältnis zwischen der Bank und dem kreditnehmenden Unternehmen besteht und der Bund eine Dritte Partei ist. Deswegen muss das kreditnehmende Unternehmen keine Vorsteuerkürzung vornehmen.
0 Comments
Leave a Reply. |
AutorBiondi Treuhand ist Ihr Partner für Treuhand, Steuern und Altersvorsorge. Archiv
February 2022
Kategorien |