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<channel><title><![CDATA[Biondi Treuhand GmbH - Aktuell]]></title><link><![CDATA[https://www.biondi-treuhand.ch/aktuell]]></link><description><![CDATA[Aktuell]]></description><pubDate>Fri, 14 Nov 2025 16:23:00 +0100</pubDate><generator>EditMySite</generator><item><title><![CDATA[Digitale Steuererklärung]]></title><link><![CDATA[https://www.biondi-treuhand.ch/aktuell/digitale-steuererklaerung-2025]]></link><comments><![CDATA[https://www.biondi-treuhand.ch/aktuell/digitale-steuererklaerung-2025#comments]]></comments><pubDate>Mon, 27 Jan 2025 09:14:55 GMT</pubDate><category><![CDATA[Uncategorized]]></category><guid isPermaLink="false">https://www.biondi-treuhand.ch/aktuell/digitale-steuererklaerung-2025</guid><description><![CDATA[Ab 2025 nur noch BalTax Online  BalTax Download wird f&uuml;r die Steuererkl&auml;rung 2024 in Basel-Stadt nicht mehr angeboten. BalTax Online ersetzt BalTax Download. Bevor jedoch diese Variante genutzt werden kann, muss man sich f&uuml;r den Zugang zum Portal registrieren.  Mehr Informationen:&nbsp;Steuerverwaltung Basel-Stadt  			  			 				 					Dein Browser unterstützt die Anzeige dieses Dokuments nicht. Klicke hier, um das Dokument herunterzuladen. 				 				 				  				 			   [...] ]]></description><content:encoded><![CDATA[<h2 class="wsite-content-title"><font size="5">Ab 2025 nur noch BalTax Online</font></h2>  <div class="paragraph">BalTax Download wird f&uuml;r die Steuererkl&auml;rung 2024 in Basel-Stadt nicht mehr angeboten. BalTax Online ersetzt BalTax Download. Bevor jedoch diese Variante genutzt werden kann, muss man sich f&uuml;r den Zugang zum Portal registrieren.</div>  <div class="paragraph">Mehr Informationen:&nbsp;<a href="https://www.bs.ch/themen/arbeit-und-steuern/steuererklaerung/steuererklaerung-natuerliche-person/steuerportal-und-baltax-online" target="_blank">Steuerverwaltung Basel-Stadt</a></div>  <div class="wsite-scribd">			  			 				<div id="724472693979441370-pdf-fallback" style="display: none;"> 					Dein Browser unterst&uuml;tzt die Anzeige dieses Dokuments nicht. 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Die Erstellung der Steuererkl&auml;rung steht an - wir, die Biondi Treuhand GmbH, stehen Ihnen dabei mit unserer jahrelangen Erfahrung gerne zur Verf&uuml;gung.  Ist doch die Steuererkl&auml;rung ein wichtiger Teil der Beratung rund um die Steueroptimierung und der Vorsorge. Im Pauschalpreis pro Kalenderjahr sind folgende Dienstleistungen inbegriffen:  Erstbesprechung bei Ihnen zu Hause oder in unserem B&uuml;ro - Sie entscheiden!Erstellung der aktuellen Steue [...] ]]></description><content:encoded><![CDATA[<h2 class="wsite-content-title"><font size="5">Biondi Treuhand - wir sind bereit.</font></h2>  <div class="paragraph">Die Erstellung der Steuererkl&auml;rung steht an - wir, die Biondi Treuhand GmbH, stehen Ihnen dabei mit unserer jahrelangen Erfahrung gerne zur Verf&uuml;gung.</div>  <div class="paragraph">Ist doch die Steuererkl&auml;rung ein wichtiger Teil der Beratung rund um die Steueroptimierung und der Vorsorge. Im Pauschalpreis pro Kalenderjahr sind folgende Dienstleistungen inbegriffen:</div>  <div class="paragraph"><ul><li>Erstbesprechung bei Ihnen zu Hause oder in unserem B&uuml;ro - Sie entscheiden!</li><li>Erstellung der aktuellen Steuererkl&auml;rung.</li><li>Archivierung der Steuerunterlagen.</li><li>Ansprechperson f&uuml;r die Steuerverwaltung bei R&uuml;ckfragen.</li><li>Pr&uuml;fung der von der Steuerverwaltung erstellten Steuerrechnung (Veranlagung, sowie Zustellung an Sie mit entsprechendem Kommentar, was zu tun ist.</li><li>Folgegespr&auml;ch mit dem Thema "Steueroptimierung und Vorsorge".</li></ul><br /></div>  <div class="paragraph">Zudem sind wir Ansprechpartner f&uuml;r Versicherungen und beraten Sie auch zuverl&auml;ssig bei Erb- und Nachlassangelegenheiten.</div>  <div class="paragraph">Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Termin. <a href="tel:0616038108">061 603 81 08</a>.</div>  <div class="paragraph">Ihr Biondi Treuhand Team</div>]]></content:encoded></item><item><title><![CDATA[Schenken verboten! - Das revidierte Erbrecht]]></title><link><![CDATA[https://www.biondi-treuhand.ch/aktuell/schenken-verboten-das-revidierte-erbrecht]]></link><comments><![CDATA[https://www.biondi-treuhand.ch/aktuell/schenken-verboten-das-revidierte-erbrecht#comments]]></comments><pubDate>Wed, 09 Feb 2022 09:34:30 GMT</pubDate><category><![CDATA[Uncategorized]]></category><guid isPermaLink="false">https://www.biondi-treuhand.ch/aktuell/schenken-verboten-das-revidierte-erbrecht</guid><description><![CDATA[Neuer AnfechtungstatbestandMit Inkrafttreten des revidierten Erbrechts tritt auch ein neuer Art. 494 Abs. 3 ZGB in Kraft. Gem&auml;ss dieser neuen Bestimmung k&ouml;nnen Verf&uuml;gungen von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden (mit Ausnahme der &uuml;blichen Gelegenheitsgeschenke) angefochten werden, soweit sie erstens mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, namentlich wenn sie die erbvertraglichen Beg&uuml;nstigungen schm&auml;lern, und zweitens im Erbvertrag nic [...] ]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="paragraph"><strong>Neuer Anfechtungstatbestand</strong><br />Mit Inkrafttreten des revidierten Erbrechts tritt auch ein neuer Art. 494 Abs. 3 ZGB in Kraft. Gem&auml;ss dieser neuen Bestimmung k&ouml;nnen Verf&uuml;gungen von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden (mit Ausnahme der &uuml;blichen Gelegenheitsgeschenke) angefochten werden, soweit sie erstens mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, namentlich wenn sie die erbvertraglichen Beg&uuml;nstigungen schm&auml;lern, und zweitens im Erbvertrag nicht vorbehalten worden sind.<br /><strong>Bisherige Regel</strong><br />Gem&auml;ss dem bisherigen geltenden Erbrecht war eine solche Anfechtung nur bei sp&auml;teren Verf&uuml;gungen von Todes wegen m&ouml;glich, die im Widerspruch zum Erbvertrag standen. Verf&uuml;gungen unter Lebenden, also Schenkungen, unterstanden einer Anfechtung nur unter den Voraussetzungen der Herabsetzungsklage. Grunds&auml;tzlich war somit eine Anfechtung eingeschr&auml;nkt auf Schenkungen in den letzten 5 Jahren vor dem Versterben des Erblassers oder soweit sie offensichtlich zur Umgehung der eingegangenen Verpflichtungen aus dem Erbvertrag get&auml;tigt wurden.<br />Vor diesem Hintergrund sind die vom neuen Gesetz vorgesehenen Vorbehalte im Erbvertrag in der Vergangenheit logischerweise nicht gemacht worden.<br /><strong>Beispiel</strong><br />Im Jahre 2000 schliessen zwei 55-j&auml;hrige Ehegatten mit ihren beiden Kindern (beide 20 Jahre alt) einen Erbvertrag. Gem&auml;ss diesem Vertrag erh&auml;lt der &uuml;berlebende Ehegatte beim Versterben des andern den gesamten Nachlass und die Kinder verzichten. Daf&uuml;r wird den Kindern die volle Erbeinsetzung beim Zweitversterben garantiert. Dies war ein gel&auml;ufiges und verbreitetes Vorgehen.<br />Im Jahre 2015 entschliessen sich die Eltern, inzwischen beide 70 Jahre alt, ihre Wohnliegenschaft an das Kind A zu einem (Vorzugs-)Preis von CHF 800'000.- zu &uuml;bertragen. Die Liegenschaft steht aber im Alleineigentum der Mutter. Der Verkehrswert der Liegenschaft betr&auml;gt in diesem Zeitpunkt unter angemessener Ber&uuml;cksichtigung der latenten Steuern CHF 1'000'000.-. Im Umfang von CHF 200'000.- findet also eine Schenkung der Mutter an das Kind A statt.<br />Da die Finanzierung f&uuml;r das Kind A anders nicht m&ouml;glich w&auml;re, entscheidet man sich f&uuml;r diese Bevorzugung. Alle sind damit einverstanden, da man darin &uuml;bereinstimmt, dass die Familienliegenschaft in der Familie verbleiben soll. vertraglich festgehalten wird dazu aber nichts. Die Beteiligten gehen davon aus, dass mit dem Erbvertrag von 2000 alles geregelt ist.<br />Stirbt nun die Mutter am 1. Januar 2023, also nach Inkrafttreten des neuen Rechts, so kann der &uuml;berlebende Vater von Kind A verlangen, dass es die Schenkung zur&uuml;ckerstattet. Denn der Erbvertrag sieht f&uuml;r solche Schenkungen keine Ausnahme vor!<br />Verzichtet der Vater hierauf, so ist das Problem noch immer nicht aus der Welt geschafft. Stirbt der Vater sp&auml;ter auch, kann nun Kind B vom Kind A verlangen, dass es die Schenkung zur&uuml;ckerstattet.<br /><strong>L&ouml;sung des Problems</strong><br />Die Beteiligten m&uuml;ssen in einer solchen Situation also anl&auml;sslich der &Uuml;bertragung der Liegenschaft daran denken, einen Nachtrag zum alten Erbvertrag zu fertigen, der ausdr&uuml;cklich vorsieht, dass die Schenkung an das Kind A rechtens ist und zu keinen Anfechtungen nach Art. 494 Abs. 3 ZGB f&uuml;hrt.<br />Unm&ouml;glich ist dies leider da, wo eine Vertragspartei bereits gestorben ist, nicht mehr handlungsf&auml;hig ist oder wegen irgendwelcher Streitigkeiten in der Familie nicht mehr bereit ist, bei einem solchen Nachtrag mitzuwirken.<br />Gerne beraten wir Sie, wenn Sie in der Vergangenheit einen Erbvertrag abgeschlossen haben und diesen &uuml;berpr&uuml;fen m&ouml;chten, oder wenn Sie Sie Schenkungen planen die in Widerspruch zu solch einem Vertrag stehen k&ouml;nnten.<br /><br /></div>]]></content:encoded></item><item><title><![CDATA[Bewertung nicht-kotierter Unternehmen in Ihrer Steuererklärung]]></title><link><![CDATA[https://www.biondi-treuhand.ch/aktuell/bewertung-nicht-kotierter-unternehmen-in-ihrer-steuererklaerung]]></link><comments><![CDATA[https://www.biondi-treuhand.ch/aktuell/bewertung-nicht-kotierter-unternehmen-in-ihrer-steuererklaerung#comments]]></comments><pubDate>Mon, 09 Aug 2021 14:05:53 GMT</pubDate><category><![CDATA[Uncategorized]]></category><guid isPermaLink="false">https://www.biondi-treuhand.ch/aktuell/bewertung-nicht-kotierter-unternehmen-in-ihrer-steuererklaerung</guid><description><![CDATA[Der steuerliche Wert vieler KMU's d&uuml;rfte ab 2021 sinken, weil der Kapitalisierungssatz erh&ouml;ht wird und damit der Verm&ouml;genssteuerwert sinkt. Beteiligungen (Kapitalgesellschaften) unterliegen bei den Aktion&auml;ren der Verm&ouml;genssteuer.In der Praxis kann es durchaus vorkommen, dass die Bewertungen relativ alt sind, etwa wenn die Steuererkl&auml;rung sehr sp&auml;t eingereicht wurde oder die Gesellschaft vergessen hat, diese dem Aktion&auml;r weiterzureichen. Dies f&uuml;hrt daz [...] ]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="paragraph">Der steuerliche Wert vieler KMU's d&uuml;rfte ab 2021 sinken, weil der Kapitalisierungssatz erh&ouml;ht wird und damit der Verm&ouml;genssteuerwert sinkt. Beteiligungen (Kapitalgesellschaften) unterliegen bei den Aktion&auml;ren der Verm&ouml;genssteuer.<br /><br />In der Praxis kann es durchaus vorkommen, dass die Bewertungen relativ alt sind, etwa wenn die Steuererkl&auml;rung sehr sp&auml;t eingereicht wurde oder die Gesellschaft vergessen hat, diese dem Aktion&auml;r weiterzureichen. Dies f&uuml;hrt dazu, dass man einfach den letzten Wert oder den Nominalwert deklariert. Weil die Unternehmenswerte in der ganzen Schweiz eingesehen werden k&ouml;nnen, kann es dann im Rahmen der Veranlagung zu Korrekturen kommen.<br /><br />Wie eingangs erw&auml;hnt, handelt es sich bei der Bewertung um ein Massenverfahren, welches im Wesentlichen durch das Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz f&uuml;r die Bewertung nicht-kotierter Beteiligungen detailliert umschrieben ist. Das Kreisschreiben dient der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen. Es handelt sich nicht um einen Rechtserlass, sondern um eine blosse Verwaltungsanweisung.<br /><br />Am deutlichsten merkt man das, wenn die Unternhemung die Bewertung erh&auml;lt. Man kann sie nicht anfechten.<br /><br />Wie wird in der Regel bewertet? Die Steuerverwaltung addiert den zwimal gewichteten Ertragswert zum einfach gewichteten Substantzwert und teilt die Summe durch 3. Der Ertragswert entspricht dem je nach anwendbarem modellberechneten durchschnittlichen Reingewinn dermassgebenden Gesch&auml;ftsjahre, der mit dem anwendbaren Zinssatz zu kapitalisieren ist. Wie aufgrund der Ausf&uuml;hrungen schon erw&auml;hnt, gibt es zwei Modelle. Das Standartmodell 1, g&uuml;ltig f&uuml;r z.B. Basel-Landschaft und Basel-Stadt, stellt auf den Jaresgewinn und den doppelt gewichteten Jahresgewinn des vorletzten Gesch&auml;ftsjahres ab. Noch eine Spezialit&auml;t, auf welche man auf den ersten Blick nicht kommt. Diese steckt im Begriff des durchschnittlichen Reingewinns, werden doch ausserordenliche Ertr&auml;ge und Aufwendungen aus dem Jahresgewinn herausgerechnet. Besteht der Jahresgewinn aus ausserordentlichen Faktoren kann es passieren, dass der positive Jahresgewinn, wenn er aus ausserordentlichen Ertr&auml;gen besteht, f&uuml;r Verm&ouml;genssteuerzwecke gar keiner mehr ist. Der Unternehmenswert entspricht dann nur noch einem Drittel des Substanzwertes! Oder ein negativer Jahresgewinn, sofern er auf ausserordentliche Aufwendungen zur&uuml;ckzuf&uuml;hren ist, f&uuml;hrt am Schluss zu einem positiven Verm&ouml;genssteuerwert.<br /><br />Der anwzuwendende Kapitalisierungszinssatz wird j&auml;hrlich in der Kursliste der ESTV publiziert. Er besteht aus dem Zinssatz f&uuml;r risikolose Anlagen und einer festen Risikopr&auml;mie. Der Zinssatz f&uuml;r risikolose Anlagen liegt seit 2015 bei 0%, sodass die Risikopr&auml;mie in den Fokus r&uuml;ckt.<br /><br />Letztere lag bisher bei 7%. In einem Gutachten, welches die SSK in Auftrag gegeben hat, wird n&auml;mlich festgehalten, dass einerseits der risikolose Zinssatz und andererseits die Risikopr&auml;mie anzupassen sind. Allerdings ist der Kapitalisierungszinssatz je nach Standsartmodell unterschiedlich. Bei Modell 1 betr&auml;gt er nun 9.27% und bei Modell 2 8.76% anstelle von 7%. Somit gilt, je h&ouml;her der Kapitalisierungszins desto tiefer liegt der Verm&ouml;genssteuerwert.<br />Insofern sinkt der Wert der Unternehmung ab 2021 zumindest steuerlich. &Auml;ndern tut sich dabei nichts.<br /></div>]]></content:encoded></item><item><title><![CDATA[Rückerstattung deutscher Quellensteuer bei der Anpassung der Verrechnungspreise]]></title><link><![CDATA[https://www.biondi-treuhand.ch/aktuell/rueckerstattung-deutscher-quellensteuer-bei-der-anpassung-der-verrechnungspreise]]></link><comments><![CDATA[https://www.biondi-treuhand.ch/aktuell/rueckerstattung-deutscher-quellensteuer-bei-der-anpassung-der-verrechnungspreise#comments]]></comments><pubDate>Fri, 04 Jun 2021 09:39:05 GMT</pubDate><category><![CDATA[Uncategorized]]></category><guid isPermaLink="false">https://www.biondi-treuhand.ch/aktuell/rueckerstattung-deutscher-quellensteuer-bei-der-anpassung-der-verrechnungspreise</guid><description><![CDATA[I. &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp;Ausgangslage/SachverhaltEine schweizerische Kapitalgesellschaft (Vertrieb) produzierte in einer deutschen Kapitalgesellschaft. Im Rahmen einer Betriebspr&uuml;fung kamen die deutschen Betriebspr&uuml;fer zur &Uuml;berzeugung, dass die verrechneten Kosten zu tief seien und nahmen eine Aufrechnung mit den diesbez&uuml;glichen Steuerfolgen (K&ouml;rperschaftssteuer/Gewerbesteuer) vor. Konsequenterweise entsteht in der Schweiz ein gr&ouml;sserer Aufwand, was zu e [...] ]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="paragraph"><strong>I. &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp;Ausgangslage/Sachverhalt</strong><br />Eine schweizerische Kapitalgesellschaft (Vertrieb) produzierte in einer deutschen Kapitalgesellschaft. Im Rahmen einer Betriebspr&uuml;fung kamen die deutschen Betriebspr&uuml;fer zur &Uuml;berzeugung, dass die verrechneten Kosten zu tief seien und nahmen eine Aufrechnung mit den diesbez&uuml;glichen Steuerfolgen (K&ouml;rperschaftssteuer/Gewerbesteuer) vor. Konsequenterweise entsteht in der Schweiz ein gr&ouml;sserer Aufwand, was zu einer Steuerminderung f&uuml;hrt und bei offenen Veranlagungen ohne Weiteres anerkannt wird. Da die aufgerechnete Leistung ja in der Schweiz verbleibt, liegt im Ergebnis eine Gewinnaussch&uuml;ttung vor, die in Deutschland mit der Kapitalertragssteuer &ndash; unsere Verrechnungssteuer &ndash; erfasst wird. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland ist die Kapitelertragssteuer (25% +Solidarit&auml;tszuschlag) bei einer Beteiligung von &uuml;ber 10% (in casu 100%) vollst&auml;ndig r&uuml;ckforderbar.<br />&zwj;<br /><strong>II. &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; R&uuml;ckerstattungsantrag</strong><br />Das ben&ouml;tigte Formular R-D-2 ist vierseitig auszuf&uuml;llen. Es wird bei der kantonalen Steuerverwaltung eingereicht &ndash; die kantonale Steuerverwaltung leitet es weiter an die Eidgen&ouml;ssische Steuerverwaltung (ESTV) und die ESTV dann an das Bundeszentralamt f&uuml;r Steuern (BZSt). Das Formular muss sp&auml;testens am 31. Dezember des vierten auf den Zufluss des Ertrages folgenden Kalenderjahres beim Bundeszentralamt eintreffen, was im Merkblatt mit dem Hinweis versehen wird, dass das Formular am 1. Oktober der kantonalen Steuerbeh&ouml;rde eingereicht werden sollte. Mit der Einreichung bei der kantonalen Steuerverwaltung verl&auml;sst das Formular den Einflussbereich des Steuerpflichtigen. In unserem Fall blieb der Antrag zuerst bei der kantonalen Steuerverwaltung und anschliessend bei der ESTV liegen und fand erst nach der erw&auml;hnten Frist (31. Dezember) den Weg nach Deutschland. Das Bundeszentralamt stellte sich auf den Standpunkt die Einreichung sei versp&auml;tet, da es sich bei dieser Einreichungsfrist um eine Verwirkungsfrist handle und dem entsprechend k&ouml;nne dem R&uuml;ckerstattungsantrag nicht mehr nachgekommen werden.<br />&zwj;<br /><strong>III. &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; Der Streit</strong><br />Die Juristen in Deutschland wie in der Schweiz wurden t&auml;tig. In der Schweiz stellte sich die Frage, ob im Ergebnis allenfalls eine Doppelbesteuerung droht, ein Verst&auml;ndigungsverfahren einzuleiten w&auml;re und ob nicht die Voraussetzung einer Staatshaftung durch den Kanton und die ESTV wegen des Liegenbleibens der Unterlagen vorliegt. In Deutschland wurde prim&auml;r eine Klage beim Finanzgericht K&ouml;ln eingereicht. Es wurde geltend gemacht, dass der Ablauf der Frist nach deutschem internen Recht zwar vorl&auml;ge, aber das Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar und auf die diesbez&uuml;gliche Frist wie auch die Einreichung in der Schweiz abzustellen w&auml;re. Bereits in einem Verst&auml;ndigungsverfahren aus dem Jahr 1972 hatte man sich n&auml;mlich darauf geeinigt, dass Antr&auml;ge auf Entlastung &uuml;ber die Schweiz zentral &uuml;ber das damalige Bundesamt f&uuml;r Finanzen (neu BZSt) einzureichen w&auml;ren. Im Formular wird dann auch darauf hingewiesen, dass zur Fristwahrung Antr&auml;ge auf Erstattung bis sp&auml;testens drei Monate vor dem Fristablauf bei der kantonalen Steuerverwaltung eingereicht werden sollten.<br />Es war g&auml;nzlich unbestritten, dass im ganzen Verfahren &ndash; in casu einem Freistellungsverfahren &ndash; die Fristen eingehalten wurden, einzig die deutsche Beh&ouml;rde stellte sich auf den Standpunkt es seien alleine die innerstaatlichen Regeln anzuwenden.<br />&zwj;<br /><strong>IV. &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp;Der Entscheid/Schlussfolgerung</strong><br />Das Finanzgericht K&ouml;ln entsprach der Klage und das Bundeszentralamt f&uuml;r Steuern erliess einen Bescheid &uuml;ber die Freistellung und Erstattung nach &uuml;ber 3 Jahren seit dem R&uuml;ckerstattungsgesuch.<br />Es liefen im ganzen Streit namhafte Kosten f&uuml;r das schweizerische Unternehmen auf, die durch das Unternehmen zu tragen waren. Kann sich das jedes Unternehmen leisten? Man muss sich auch vor Augen halten, dass es sich um ein Massenverfahren handelt, welches in hunderten von F&auml;llen zur Anwendung kommt. Aus den Formulierungen des Merkblattes hat man nicht den Eindruck, es k&ouml;nnte sich um eine nach schweizerischem Verst&auml;ndnis (deutsche) Verwirkungsfrist handeln. Klare vertragliche Regeln werden anscheinend in Deutschland nicht angewendet, weil internes Recht als sakrosankt angesehen wird. Was muss man daraus lernen? Im Zweifel sollte man sich in solchen F&auml;llen wohl eine R&uuml;ckbest&auml;tigung durch die ESTV geben lassen.<br /></div>]]></content:encoded></item><item><title><![CDATA[Automatischer Informationsaustausch (AIA)]]></title><link><![CDATA[https://www.biondi-treuhand.ch/aktuell/automatischer-informationsaustausch-aia-erkenntnisse-und-auswirkungen]]></link><comments><![CDATA[https://www.biondi-treuhand.ch/aktuell/automatischer-informationsaustausch-aia-erkenntnisse-und-auswirkungen#comments]]></comments><pubDate>Fri, 07 May 2021 11:54:34 GMT</pubDate><category><![CDATA[Uncategorized]]></category><guid isPermaLink="false">https://www.biondi-treuhand.ch/aktuell/automatischer-informationsaustausch-aia-erkenntnisse-und-auswirkungen</guid><description><![CDATA[Die Schweiz hat nunmehr mit 86 Staaten den Austausch &uuml;ber Finanzkonten vereinbart (AIA -Automatischer Informationsaustausch, in Kraft seit 1. Januar 2017). Auf den ersten Blick eine beeindruckende Zahl &ndash; allerdings werden zurzeit lediglich Daten mit 66 Staaten ausgetauscht. Die restlichen Staaten schicken zwar Daten, die Schweiz versendet aber keine. Hinter diesem Datenaustausch sollen rund 3.1 Mio. Finanzkonten stehen. Die Steuerverwaltungen der Kantone m&uuml;ssen diese Daten anford [...] ]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="paragraph">Die Schweiz hat nunmehr mit 86 Staaten den Austausch &uuml;ber Finanzkonten vereinbart (AIA -Automatischer Informationsaustausch, in Kraft seit 1. Januar 2017). Auf den ersten Blick eine beeindruckende Zahl &ndash; allerdings werden zurzeit lediglich Daten mit 66 Staaten ausgetauscht. Die restlichen Staaten schicken zwar Daten, die Schweiz versendet aber keine. Hinter diesem Datenaustausch sollen rund 3.1 Mio. Finanzkonten stehen. Die Steuerverwaltungen der Kantone m&uuml;ssen diese Daten anfordern, abgleichen, zuordnen und verstehen. Teilweise ist es schwierig, die Daten der verschiedenen schweizerischen Banken richtig zu lesen; zumindest sind sie in einer unserer Landessprachen. So kann man sich vorstellen, was diese Datenflut in der Praxis bedeutet.<br />Ungeachtet dessen hat der Austausch von Daten in die Schweiz zu zahlreichen Verdachtsf&auml;llen auf Steuerhinterziehung gef&uuml;hrt. Fehlende Angaben von Finanzkonten und anderen steuerpflichtigen Verm&ouml;gen m&uuml;ssen &uuml;berpr&uuml;ft werden, ob sie noch bestehen und ob sie Zins bzw. Ertr&auml;ge abgeworfen haben. Dabei kann es im grenznahen Raum auch um Konsumkonten von Null oder kleineren Betr&auml;gen gehen, welche ebenfalls gemeldet werden. Es d&uuml;rfte in den Kantonen sicherlich eine Bagatellgrenze geben und das Konsumkonto d&uuml;rfte darunterfallen. Aber diese Bagatellgrenze wird nicht kommuniziert, was nachvollziehbar ist. Bei Verdacht auf eine l&auml;nger bestehende Kontobeziehung wird bei bereits rechtskr&auml;ftigen Veranlagungen ein Steuerhinterziehungsverfahren mit Bussenfolge eingeleitet. Bei den Kantonen ist es nicht in Erfahrung zu bringen aus welchen L&auml;ndern die F&auml;lle stammen. Wir gehen davon aus, dass zahlreiche F&auml;lle mit deutschen und franz&ouml;sischen Kontoinformationen und haupts&auml;chlich mit den EU-L&auml;ndern verarbeitet werden.<br />Im Normalfall wird die steuerpflichtige Person aufgefordert, die fehlenden Belege der Vorjahre (bis 10 Jahre r&uuml;ckwirkend) einzureichen. Dies kann in einigen F&auml;llen mangels vorhandener Daten zu einer l&auml;ngeren Wartezeit f&uuml;hren, bis die Unterlagen vorhanden sind. Es kann auch sein, dass diese nicht mehr zur Verf&uuml;gung stehen, da in einigen L&auml;ndern die Daten gar nicht 10 Jahre aufbewahrt werden oder die verlangten Angaben nicht vorliegen. Versuchen Sie einmal in Deutschland einen Beleg &uuml;ber den R&uuml;ckkaufswert einer Versicherung einzuholen. Wenn keine Belege eingereicht werden k&ouml;nnen, wird eine Nachsteuerveranlagung nach pflichtgem&auml;ssem Ermessen vorgenommen. Das kann so weit gehen, dass man sich alleine auf das gelieferte Datenmaterial abst&uuml;tzt und die Sachlage nicht genauer analysiert. Selbstverst&auml;ndlich kann die steuerpflichtige Person den Rechtsmittelweg beschreiten, was jedoch wiederum die Nachweisbarkeit der Unterlagen (Vertr&auml;ge, Bankausz&uuml;ge) voraussetzt. Insofern d&uuml;rften solche Verfahren eher selten sein.<br />Erste Praxiserfahrungen zeigen, dass einige Kantone "Kleinbetr&auml;ge" unkompliziert behandeln und diese eher im Stichprobenverfahren pr&uuml;fen. Die Steuerverwaltungen gehen vielmehr den gr&ouml;sseren Betr&auml;gen nach.<br />Die Daten werden j&auml;hrlich im September bei der ESTV eingeliefert. Sie m&uuml;ssen dann abgerufen werden und erfahrungsgem&auml;ss nimmt das Bearbeiten der riesigen Datenflut l&auml;ngere Zeit in Anspruch. Die Auswertung des ersten AIA-Jahres 2017 ist noch nicht abgeschlossen.<br /><br />Die Busse betr&auml;gt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Damit orientiert sich das Mass an der objektiven Schwere der Steuerhinterziehung. Liegen allerdings Strafminderungs- oder erh&ouml;hungsgr&uuml;nde vor (Verschulden sowie die pers&ouml;nlichen und wirtschaftlichen Verh&auml;ltnisse), kann sie bis auf einen Drittel der hinterzogenen Steuer erm&auml;ssigt werden. Theoretisch kann es auch zu einer Erh&ouml;hung kommen, was wir aber sehr selten sehen.<br />Die Praxis zeigt, dass die H&ouml;he der Busse kantonal unterschiedlich oder sogar nach internen Bewertungskategorien beurteilt wird. Im Rahmen des rechtlichen Geh&ouml;rs kann die steuerpflichtige Person versuchen, die Busse herabzusetzen, insbesondere wenn die Busse den Regelrahmen 100% erreicht. Dabei wird die Fahrl&auml;ssigkeit, Mitwirkung im Verfahren sowie die Dauer der Hinterziehung gewichtet. Bei dieser Art Verfahren lohnt es sich, wenn die steuerpflichtige Person kooperativ ist, indem sie sich bem&uuml;ht die Unterlagen m&ouml;glichst vollst&auml;ndig einzureichen oder zu beschaffen. Sofern die Beschaffung nicht gelingt, muss es zumindest nachvollziehbar sein.<br /></div>]]></content:encoded></item><item><title><![CDATA[Subventionen rund um COVID-19]]></title><link><![CDATA[https://www.biondi-treuhand.ch/aktuell/subventionen-rund-um-covid-19]]></link><comments><![CDATA[https://www.biondi-treuhand.ch/aktuell/subventionen-rund-um-covid-19#comments]]></comments><pubDate>Thu, 08 Apr 2021 13:30:50 GMT</pubDate><category><![CDATA[Uncategorized]]></category><guid isPermaLink="false">https://www.biondi-treuhand.ch/aktuell/subventionen-rund-um-covid-19</guid><description><![CDATA[Die Subventionen im Allgemeinen stellen ein 2-Parteien-Verh&auml;ltnis dar (Verh&auml;ltnis zwischen dem Subventionsgeber und dem Subventionsempf&auml;nger) und k&ouml;nnen zum Beispiel ausgerichtet werden:als Geldzahlungen;als Gew&auml;hrung von Vorzugsbedingungen bei Darlehen (z.B. Darlehen ohne Zins);als Erlass von Darlehensforderungen und Forderungen aus Lieferungen und DienstleistungenAufgrund der COVID-19-Verordnung (SR951.261) k&ouml;nnen die schweizerischen B&uuml;rgschaftsorganisationen [...] ]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="paragraph">Die Subventionen im Allgemeinen stellen ein 2-Parteien-Verh&auml;ltnis dar (Verh&auml;ltnis zwischen dem Subventionsgeber und dem Subventionsempf&auml;nger) und k&ouml;nnen zum Beispiel ausgerichtet werden:<ul><li>als Geldzahlungen;</li><li>als Gew&auml;hrung von Vorzugsbedingungen bei Darlehen (z.B. Darlehen ohne Zins);</li><li>als Erlass von Darlehensforderungen und Forderungen aus Lieferungen und Dienstleistungen<br /></li></ul><br />Aufgrund der COVID-19-Verordnung (SR951.261) k&ouml;nnen die schweizerischen B&uuml;rgschaftsorganisationen <strong>neu</strong> formlos<br /><ul><li>f&uuml;r Bankkredite von bis zu CHF 500&rsquo;000 zu 100 % b&uuml;rgen (&laquo;<strong>COVID-19-Kredite</strong>&raquo;, 0,0% Zins)</li><li>f&uuml;r Kredite bis zu CHF 20Mio. im Umfang von 85 % b&uuml;rgen (&laquo;<strong>COVID-19-Kredite-Plus</strong>&raquo;, 0,5% Zins).</li></ul>Der Bund verpflichtet sich, die B&uuml;rgschaftsverluste der B&uuml;rgschaftsorganisationen der aufgrund der Verordnung gew&auml;hrten Solidarb&uuml;rgschaften im Umfang von 100 % <strong>ohne Gegenleistung</strong> seitens der B&uuml;rgschaftsorganisationen zu decken. Somit wird dieser Mittelfluss als Subventionen gem&auml;ss Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG qualifiziert.<br />Die B&uuml;rgschaftsorganisationen sind also Subventionsempf&auml;nger, die f&uuml;r die Erf&uuml;llung ihrer T&auml;tigkeit vom Bund Mittel erhalten. Eine Vorsteuerk&uuml;rzung gem&auml;ss Art. 33 Abs. 2 MWSTG bei den B&uuml;rgschaftsorganisationen ist mangels subjektiver Steuerpflicht nicht vorzunehmen. Auch die kreditgebenden Banken und die kreditnehmenden Unternehmen m&uuml;ssen keine Vorsteuerk&uuml;rzung vornehmen.<br />Beide Arten von Krediten werden <strong>nicht markt&uuml;blich</strong> verzinst. Die Differenz zum markt&uuml;blichen Zins stellt keine Subvention zugunsten deskreditnehmenden Unternehmens dar, weil das Kreditverh&auml;ltnis zwischen der Bank und dem kreditnehmenden Unternehmen besteht und der Bund eine Dritte Partei ist. Deswegen muss das kreditnehmende Unternehmen keine Vorsteuerk&uuml;rzung vornehmen.<br /><br /></div>]]></content:encoded></item><item><title><![CDATA[Neuerungen bei der Mehrwertsteuer 2021]]></title><link><![CDATA[https://www.biondi-treuhand.ch/aktuell/march-09th-2021]]></link><comments><![CDATA[https://www.biondi-treuhand.ch/aktuell/march-09th-2021#comments]]></comments><pubDate>Tue, 09 Mar 2021 09:01:31 GMT</pubDate><category><![CDATA[Uncategorized]]></category><guid isPermaLink="false">https://www.biondi-treuhand.ch/aktuell/march-09th-2021</guid><description><![CDATA[Es gibt keine Gesetzes&auml;nderungen im Jahr 2021 aber zahlreiche Anpassungen:&zwj;I.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;BRANCHENBEZOGENE ANPASSUNGEN IN DER ESTV-PRAXIS BZW. DER VERORDNUNG1&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;FINANZBEREICH (GELD- UND KAPITALVERKEHR)Aufgrund eines Bundesgerichtsurteils (2C_159/2019 vom 23. Juli 2019) sind folgende Leistungen einschliesslich der Vermittlung von der Steuer ausgenommen:&bull;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;im Einlagengesch&auml;ft und Kontokorrentverk [...] ]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="paragraph">Es gibt keine Gesetzes&auml;nderungen im Jahr 2021 aber zahlreiche Anpassungen:<br />&zwj;<br /><strong>I.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;BRANCHENBEZOGENE ANPASSUNGEN IN DER ESTV-PRAXIS BZW. DER VERORDNUNG</strong><br /><strong>1&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;FINANZBEREICH (GELD- UND KAPITALVERKEHR)</strong><br />Aufgrund eines Bundesgerichtsurteils (2C_159/2019 vom 23. Juli 2019) sind folgende <strong>Leistungen</strong> einschliesslich der Vermittlung von der Steuer<strong> ausgenommen</strong>:<br />&bull;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;im Einlagengesch&auml;ft und Kontokorrentverkehr<br />&bull;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;im Zahlungs- und &Uuml;berweisungsverkehr;<br />&bull;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;im Gesch&auml;ft mit Geldforderungen, Checks und anderen Handelspapieren;<br />&bull;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;die sich auf<strong> gesetzliche Zahlungsmittel</strong> (Devisen, M&uuml;nzen, Banknoten), die als solche <strong>aktuell</strong> verwendet werden, beziehen;<br />&bull;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;im Zusammenhang mit Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen;<br />Neu ist von der Steuer ausgenommen nicht nur das Anbieten sondern auch der <strong>Vertrieb</strong> von Anteilen an und die Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen gem&auml;ss Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 &uuml;ber die kollektiven Kapitalanlagen (SR 951.31) durch Personen, die diese verwalten oder aufbewahren, die Fondsleitungen, die Depotbanken und deren Beauftragte.<br /><strong>Der Verkauf von Emissionsrechten, Zertifikaten und Bescheinigungen f&uuml;r Emissionsverminderungen, Herkunftsnachweisen f&uuml;r Elektrizit&auml;t und &auml;hnlichen Rechten gilt nicht als von der Steuer ausgenommene Leistung im Geld- und Kapitalverkehr, sondern als steuerbare Dienstleistung im Sinne von Art. 3 Bst. e MWSTG, deren Ort der Leistung sich nach dem Empf&auml;ngerortsprinzip gem&auml;ss Art. 8 Abs. 1 MWSTG bestimmt (Bundesgerichtsurteil 2C_488/2017 vom 9.04.2019).<br /></strong><br /><br /><strong>II.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;TECHNISCHE ANPASSUNGEN DER ESTV-PRAXIS:</strong><br /><strong>1&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;VERZUGSZINS</strong><br />Wegen COVID-19 betrug der Verzugszins f&uuml;r die MWST im 2020 vor&uuml;bergehend 0%.<br />Ab 1. Januar 2021 betr&auml;gt der Verzugszins wieder 4%!<br />&zwj;<br /><strong>2&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;UMRECHNUNGSKURS </strong><br />F&uuml;r die Umrechnung kann <strong>wahlweise</strong> der von der ESTV <strong>publizierte Monatsmittelkurs</strong> oder der <strong>Devisen-Tageskurs (Verkauf)</strong> angewendet werden (Art. 45 Abs. 3 MWSTV).<br />Bei ausl&auml;ndischen W&auml;hrungen, f&uuml;r welche die ESTV keinen Kurs ver&ouml;ffentlicht, gilt der publizierte Devisen-Tageskurs (Verkauf) einer inl&auml;ndischen Bank (Art. 45 Abs. 3bis MWSTV).<br />Steuerpflichtige Personen, die Teil eines Konzerns sind, k&ouml;nnen f&uuml;r die Umrechnung ihrer Leistungen sowohl innerhalb des Konzerns als auch im Verh&auml;ltnis zu Dritten ihren<strong> Konzernumrechnungskurs</strong> verwenden, sofern dieser von allen Gesellschaften des Konzerns angewendet wird (Art. 45 Abs. 4 MWSTV).<br />&zwj;<br /><strong>3&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;TAUSCH- UND EINTAUSCHGESCH&Auml;FTE</strong><br />Ein Bundesgerichtsurteil (2C_100/2016 vom 22.10.2019) f&uuml;hrte zur kompletten &Uuml;berarbeitung der Ziffer 1.3 der MWST-Info 07, Steuerbemessung und Steuers&auml;tze, indem der Abschnitt 1.3.1 mit Titel <strong>&laquo;Geldwerte Leistungen, insbesondere Tausch- und Eintauschgesch&auml;fte&raquo;</strong> eingef&uuml;gt wurde. Da-mit sind nicht die geldwerten Leistungen im Sinne der verdeckten Gewinnaussch&uuml;ttung bei den direkten Steuern gemeint, sondern lediglich die besonderen Formen des Entgelts.<br />Bei <strong>Leistungen an Zahlungsstatt</strong> <strong>(Eintauschgesch&auml;fte)</strong> gilt als Entgelt der Betrag, der dadurch ausgeglichen wird (Art. 24 Abs. 5 MWSTG).<br /><strong>Kein Eintausch</strong> liegt vor, wenn der Kunde (Leistungsempf&auml;nger) dem Leistungserbringer beim Kauf eines neuen Gegenstandes einen gebrauchten Gegenstand<strong> lediglich zur Entsorgung</strong> &uuml;bergibt und dem Kunden kein Wert (auch nicht Schrottwert) angerechnet wird.<br /><br /></div>]]></content:encoded></item><item><title><![CDATA[Revision des Gesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG)]]></title><link><![CDATA[https://www.biondi-treuhand.ch/aktuell/revision-des-gesetzes-ueber-die-berufliche-vorsorge-bvg]]></link><comments><![CDATA[https://www.biondi-treuhand.ch/aktuell/revision-des-gesetzes-ueber-die-berufliche-vorsorge-bvg#comments]]></comments><pubDate>Wed, 20 Jan 2021 09:44:07 GMT</pubDate><category><![CDATA[Uncategorized]]></category><guid isPermaLink="false">https://www.biondi-treuhand.ch/aktuell/revision-des-gesetzes-ueber-die-berufliche-vorsorge-bvg</guid><description><![CDATA[Die Revision des Gesetzes &uuml;ber die berufliche Vorsorge (BVG) ist per 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Eine wichtige Neuerung ist die&nbsp;freiwillige Weiterversicherung&nbsp;bei erfolgter und arbeitgeberseitiger K&uuml;ndigung.&nbsp;Wer im Alter von 58 und sp&auml;ter seine Anstellung verliert, kann sich neu weiterhin bei der bestehenden Pensionskasse versichern lassen. Somit wird der versicherten Person neu erm&ouml;glicht, bei der Pensionierung zwischen Rente und Kapitalbezug zu w&auml;h [...] ]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="paragraph"><strong>Die Revision des Gesetzes &uuml;ber die berufliche Vorsorge (BVG) ist per 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Eine wichtige Neuerung ist die&nbsp;<u>freiwillige Weiterversicherung</u>&nbsp;bei erfolgter und arbeitgeberseitiger K&uuml;ndigung<em>.</em>&nbsp;Wer im Alter von 58 und sp&auml;ter seine Anstellung verliert, kann sich neu weiterhin bei der bestehenden Pensionskasse versichern lassen. Somit wird der versicherten Person neu erm&ouml;glicht, bei der Pensionierung zwischen Rente und Kapitalbezug zu w&auml;hlen.&nbsp;<br /></strong><br /><strong>Bisherige Lage<br /></strong><br />Angestellte, die ihre Arbeitsstelle verloren haben, konnten bisher ihr Alterskapital nicht als Rente beziehen. Das Kapital wurde bis zu einem allf&auml;llig erneuten Stellenantritt oder bis zur ordentlichen Pensionierung auf ein Freiz&uuml;gigkeitskonto &uuml;berwiesen und musste zwingend in Kapitalform bezogen werden.<br />Den Vorsorgeeinrichtungen stand es fakultativ offen, reglementarisch die vorzeitige Pensionierung (Art.&nbsp;13 BVG) und / oder die freiwillige Weiterversicherung bei Stellenaufgabe (Art.&nbsp;47 BVG) vorzusehen. Bei einer entsprechenden vorzeitigen Pensionierung wurden indessen die Altersrenten empfindlich gek&uuml;rzt. Die freiwillige Weiterversicherung wiederum wurde von den regionalen Aufsichtsbeh&ouml;rden in der Regel zeitlich auf zwei Jahre beschr&auml;nkt. Die Versicherten waren zudem darauf angewiesen, dass ihre Vorsorgeeinrichtung diese Leistungen &uuml;berhaupt anbot.<br /><br /><strong>BVG Revision per 1.1.2021<br /></strong><br />Die Revision des BVG bringt nun wichtige Neuerungen mit sich. Zwar ist die Revision erst per 1. Januar 2021 in Kraft getreten, doch hat das Parlament im Rahmen der Beratungen des Covid-19-Gesetzes beschlossen, dass auch Sachverhalte, die nach dem 31. Juli 2020 eingetreten sind, unter die Anwendbarkeit der Revision fallen.<br />Dies bedeutet, dass Angestellte, die nach Vollendung des&nbsp;<em>58. Altersjahres</em>&nbsp;(ab dem 31. Juli 2020) aufgrund einer&nbsp;<em>arbeitgeberseitigen K&uuml;ndigung</em>&nbsp;aus der obligatorischen Versicherung ausgeschieden sind bzw. ausscheiden, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 die Weiterf&uuml;hrung ihrer Versicherung nach Art.&nbsp;47a BVG beantragen k&ouml;nnen, womit deren Rechtsstellung wesentlich verbessert wird, zumal sie nicht gezwungen werden, eine (gek&uuml;rzte) Vorbezugsrente oder das Kapital bei Ausscheiden aus dem Anstellungsverh&auml;ltnis zu w&auml;hlen.<br />Die Vorsorgeleistungen bleiben nunmehr auf&nbsp;<em>entsprechenden Antrag</em>&nbsp;<em>der angestellten</em>&nbsp;<em>Person&nbsp;</em>erhalten, wobei sie jederzeit die Beendigung der freiwilligen Versicherung verlangen kann. Beim Antritt einer neuen Stelle oder beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters endet indessen die Versicherung.<br />Die weiterhin&nbsp;<em>freiwillig versicherten Angestellten</em>&nbsp;m&uuml;ssen indessen die&nbsp;<em>Beitr&auml;ge vollst&auml;ndig selbst bezahlen</em>, also auch die Beitr&auml;ge, die bisher vom Arbeitgeber &uuml;bernommen wurden. Zwingend ist jedoch nur die Entrichtung der Beitr&auml;ge f&uuml;r die Risikoversicherung (also f&uuml;r die F&auml;lle von Tod und Invalidit&auml;t) sowie die Verwaltungskosten. Freiwillig kann die versicherte Person auch die Sparbeitr&auml;ge (dann indessen zwingend die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitr&auml;ge) weiterhin &auml;ufnen.<br />Gem&auml;ss Art.&nbsp;8 Abs. 2 FZG m&uuml;ssen die Vorsorgeeinrichtungen bei Austritt die Versicherten darauf hinweisen, wie der Vorsorgeschutz erhalten werden kann. Die Versicherten sind insbesondere darauf aufmerksam zu machen, wie diese den Vorsorgeschutz f&uuml;r den Todes- und Invalidit&auml;tsfall beibehalten k&ouml;nnen.<br /><br /><strong>Die Vorteile<br />&#8203;</strong><br />Diese neue Option bringt f&uuml;r die Angestellten wesentliche Vorteile mit sich, namentlich:<br /><ul><li>Sie bleiben bei Tod und Invalidit&auml;t weiterhin im Rahmen des BVG versichert;</li><li>Sie erhalten weiterhin den im Bereich des BVG h&ouml;heren Zins auf das bestehende Alterskapital;</li><li>Sie k&ouml;nnen die Beitr&auml;ge von den Steuern abziehen;</li><li>Sie k&ouml;nnen bei Pensionierung zwischen Rente und Kapital w&auml;hlen.</li></ul>&nbsp;<br /><br /></div>]]></content:encoded></item><item><title><![CDATA[Quellensteueränderungen per 01. Januar 2021]]></title><link><![CDATA[https://www.biondi-treuhand.ch/aktuell/quellensteueraenderungen-per-01-januar-2021]]></link><comments><![CDATA[https://www.biondi-treuhand.ch/aktuell/quellensteueraenderungen-per-01-januar-2021#comments]]></comments><pubDate>Wed, 20 Jan 2021 09:40:04 GMT</pubDate><category><![CDATA[Uncategorized]]></category><guid isPermaLink="false">https://www.biondi-treuhand.ch/aktuell/quellensteueraenderungen-per-01-januar-2021</guid><description><![CDATA[Warum immer dieselben Fragen?Warum bloss fragt mich meine Treuhandfirma Monat f&uuml;r Monat, wo meine Angestellten wohnen, ob sie einen zweiten Arbeitgeber haben oder ob sich bei ihren privaten Verh&auml;ltnissen etwas ge&auml;ndert hat? Das m&uuml;sste doch l&auml;ngst bekannt sein! Die Antwort lautet: Es ist eine Konsequenz der revidierten Quellensteuerverordnung.&nbsp;Als ob Corona nicht schon gen&uuml;gend Umst&auml;nde beschert h&auml;tte! Nun also seit Anfang Jahr auch noch die revidierte [...] ]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="paragraph"><br /><strong>Warum immer dieselben Fragen?</strong><br /><strong>Warum bloss fragt mich meine Treuhandfirma Monat f&uuml;r Monat, wo meine Angestellten wohnen, ob sie einen zweiten Arbeitgeber haben oder ob sich bei ihren privaten Verh&auml;ltnissen etwas ge&auml;ndert hat? Das m&uuml;sste doch l&auml;ngst bekannt sein! Die Antwort lautet: Es ist eine Konsequenz der revidierten Quellensteuerverordnung.&nbsp;</strong><br /><br />Als ob Corona nicht schon gen&uuml;gend Umst&auml;nde beschert h&auml;tte! Nun also seit Anfang Jahr auch noch die revidierte Quellensteuerverordnung. Sie enth&auml;lt bedeutende &Auml;nderungen. So gilt etwa f&uuml;r die Abrechnung neu der Wohnort und nicht mehr der Arbeitsort der steuerpflichtigen Person. Zudem sind weitere Informationen zu beschaffen, die allesamt zus&auml;tzlichen administrativen Aufwand verursachen k&ouml;nnen.&nbsp;<br /><br />Allerdings l&auml;sst sich dieser mit den passenden IT-Systemen in Grenzen halten.<br />&nbsp;<br />Hier noch einmal die wichtigsten Fakten auf einen Blick:<br /><ul><li>Relevant f&uuml;r die Quellensteuerabrechnung ist jetzt der Wohnort der steuerpflichtigen Person, nicht mehr der Arbeitgeberkanton. Wohnen die Angestellten eines Unternehmens in mehreren Kantonen, kann zeitintensiver Mehraufwand entstehen.</li><li>Jede quellenbesteuerte Person kann bis im M&auml;rz des Folgejahres eine ordentliche Besteuerung einverlangen. Anschliessend ist die Frist endg&uuml;ltig verwirkt. Wurde einmal ordentlich besteuert, bleibt dies auch in Zukunft so.</li><li>Sonderregelungen gelten f&uuml;r ausl&auml;ndische Steuerpflichtige.</li></ul><br />Die Abrechnung in den jeweiligen Wohnkantonen k&ouml;nnte zur Knacknuss werden, aber auch weitere Informationen, die regelm&auml;ssig beizubringen sind. Haben die Mitarbeitenden noch einen weiteren Arbeitgeber? Sind sie privat Doppelverdiener? Oder eben nicht mehr? Sind sie neu unterhaltspflichtig? Oder nicht mehr? Usw.<br /><br /></div>]]></content:encoded></item></channel></rss>