Es gibt keine Gesetzesänderungen im Jahr 2021 aber zahlreiche Anpassungen:
I. BRANCHENBEZOGENE ANPASSUNGEN IN DER ESTV-PRAXIS BZW. DER VERORDNUNG 1 FINANZBEREICH (GELD- UND KAPITALVERKEHR) Aufgrund eines Bundesgerichtsurteils (2C_159/2019 vom 23. Juli 2019) sind folgende Leistungen einschliesslich der Vermittlung von der Steuer ausgenommen: • im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr • im Zahlungs- und Überweisungsverkehr; • im Geschäft mit Geldforderungen, Checks und anderen Handelspapieren; • die sich auf gesetzliche Zahlungsmittel (Devisen, Münzen, Banknoten), die als solche aktuell verwendet werden, beziehen; • im Zusammenhang mit Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen; Neu ist von der Steuer ausgenommen nicht nur das Anbieten sondern auch der Vertrieb von Anteilen an und die Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (SR 951.31) durch Personen, die diese verwalten oder aufbewahren, die Fondsleitungen, die Depotbanken und deren Beauftragte. Der Verkauf von Emissionsrechten, Zertifikaten und Bescheinigungen für Emissionsverminderungen, Herkunftsnachweisen für Elektrizität und ähnlichen Rechten gilt nicht als von der Steuer ausgenommene Leistung im Geld- und Kapitalverkehr, sondern als steuerbare Dienstleistung im Sinne von Art. 3 Bst. e MWSTG, deren Ort der Leistung sich nach dem Empfängerortsprinzip gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG bestimmt (Bundesgerichtsurteil 2C_488/2017 vom 9.04.2019). II. TECHNISCHE ANPASSUNGEN DER ESTV-PRAXIS: 1 VERZUGSZINS Wegen COVID-19 betrug der Verzugszins für die MWST im 2020 vorübergehend 0%. Ab 1. Januar 2021 beträgt der Verzugszins wieder 4%! 2 UMRECHNUNGSKURS Für die Umrechnung kann wahlweise der von der ESTV publizierte Monatsmittelkurs oder der Devisen-Tageskurs (Verkauf) angewendet werden (Art. 45 Abs. 3 MWSTV). Bei ausländischen Währungen, für welche die ESTV keinen Kurs veröffentlicht, gilt der publizierte Devisen-Tageskurs (Verkauf) einer inländischen Bank (Art. 45 Abs. 3bis MWSTV). Steuerpflichtige Personen, die Teil eines Konzerns sind, können für die Umrechnung ihrer Leistungen sowohl innerhalb des Konzerns als auch im Verhältnis zu Dritten ihren Konzernumrechnungskurs verwenden, sofern dieser von allen Gesellschaften des Konzerns angewendet wird (Art. 45 Abs. 4 MWSTV). 3 TAUSCH- UND EINTAUSCHGESCHÄFTE Ein Bundesgerichtsurteil (2C_100/2016 vom 22.10.2019) führte zur kompletten Überarbeitung der Ziffer 1.3 der MWST-Info 07, Steuerbemessung und Steuersätze, indem der Abschnitt 1.3.1 mit Titel «Geldwerte Leistungen, insbesondere Tausch- und Eintauschgeschäfte» eingefügt wurde. Da-mit sind nicht die geldwerten Leistungen im Sinne der verdeckten Gewinnausschüttung bei den direkten Steuern gemeint, sondern lediglich die besonderen Formen des Entgelts. Bei Leistungen an Zahlungsstatt (Eintauschgeschäfte) gilt als Entgelt der Betrag, der dadurch ausgeglichen wird (Art. 24 Abs. 5 MWSTG). Kein Eintausch liegt vor, wenn der Kunde (Leistungsempfänger) dem Leistungserbringer beim Kauf eines neuen Gegenstandes einen gebrauchten Gegenstand lediglich zur Entsorgung übergibt und dem Kunden kein Wert (auch nicht Schrottwert) angerechnet wird. Comments are closed.
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AutorBiondi Treuhand ist Ihr Partner für Treuhand, Steuern und Altersvorsorge. Archiv
Januar 2025
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