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Quellensteueränderungen per 01. Januar 2021

1/20/2021

 

Warum immer dieselben Fragen?
Warum bloss fragt mich meine Treuhandfirma Monat für Monat, wo meine Angestellten wohnen, ob sie einen zweiten Arbeitgeber haben oder ob sich bei ihren privaten Verhältnissen etwas geändert hat? Das müsste doch längst bekannt sein! Die Antwort lautet: Es ist eine Konsequenz der revidierten Quellensteuerverordnung. 

Als ob Corona nicht schon genügend Umstände beschert hätte! Nun also seit Anfang Jahr auch noch die revidierte Quellensteuerverordnung. Sie enthält bedeutende Änderungen. So gilt etwa für die Abrechnung neu der Wohnort und nicht mehr der Arbeitsort der steuerpflichtigen Person. Zudem sind weitere Informationen zu beschaffen, die allesamt zusätzlichen administrativen Aufwand verursachen können. 

Allerdings lässt sich dieser mit den passenden IT-Systemen in Grenzen halten.
 
Hier noch einmal die wichtigsten Fakten auf einen Blick:
  • Relevant für die Quellensteuerabrechnung ist jetzt der Wohnort der steuerpflichtigen Person, nicht mehr der Arbeitgeberkanton. Wohnen die Angestellten eines Unternehmens in mehreren Kantonen, kann zeitintensiver Mehraufwand entstehen.
  • Jede quellenbesteuerte Person kann bis im März des Folgejahres eine ordentliche Besteuerung einverlangen. Anschliessend ist die Frist endgültig verwirkt. Wurde einmal ordentlich besteuert, bleibt dies auch in Zukunft so.
  • Sonderregelungen gelten für ausländische Steuerpflichtige.

Die Abrechnung in den jeweiligen Wohnkantonen könnte zur Knacknuss werden, aber auch weitere Informationen, die regelmässig beizubringen sind. Haben die Mitarbeitenden noch einen weiteren Arbeitgeber? Sind sie privat Doppelverdiener? Oder eben nicht mehr? Sind sie neu unterhaltspflichtig? Oder nicht mehr? Usw.


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