Die ESTV senkt die MWST-Sätze per 1. Januar 2018 von heute 8% (Normalsatz) auf neu 7.7% und von heute 3.8% (Sondersatz) auf neu 3.7%.
Die Unternehmen sind nun extrem gefordert, die notwendigen Anpassungen in den verbleibenden Wochen dieses Jahres noch umzusetzen! Die MWST-Satzsenkung auf den 01.01.2018 zieht auch eine Anpassung der Pauschalsteuersätze (PSS) nach sich. Die neuen PSS wurden von der ESTV bereits bekannt gegeben und ändern sich wie folgt: PSS bis 31.12.2017 in Prozent PSS ab 1.1.2018 in Prozent 0.1 0.1 0.6 0.6 1.3 1.2 2.1 2.0 2.9 2.8 3.7 3.5 4.4 4.3 5.2 5.1 6.1 5.9 6.7 6.5 Die neuen Steuersätze und auch die neuen PSS sind im ERP-System zu ergänzen, wobei auch Anpassungen in den internen und externen Formularen, Verträgen, Rechnungen und Preislisten notwendig werden. Weiter gilt es zu beachten, dass im ERP-System sowohl die alten als auch die neuen Steuersätze verwendbar sein müssen. Die Reports zur Auswertung der MWST (Umsatzsteuervoranmeldung etc.) müssen in der Lage sein, die alten und neuen MWST-Sätze auszuweisen. Für Leistungen ab dem 1. Januar 2018 ist auf Kaufbelegen und Rechnungen unbedingt darauf zu achten, dass die Mehrwertsteuer mit den neuen Steuersätzen auszuweisen ist! Werden die bisherigen Steuersätze – für Leistungen ab dem 1.1.2018 – ausgewiesen, sind diese Steuersätze gegenüber der ESTV abzurechnen. Eine nachträgliche Berichtigung der Steuer von den bisherigen auf die neuen Steuersätze kann nur dadurch erfolgen, wenn die ursprüngliche Rechnung korrigiert wird. Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz sind weder das Datum der Rechnungsstellung noch die Zahlung, sondern der Zeitpunkt / Zeitraum der Leistungserbringung! Bis zum 31.12.2017 erbrachte Leistungen unterliegen grundsätzlich den bisherigen, ab dem 1.1.2018 erbrachte Leistungen den neuen Steuersätzen. Werden Leistungen, die auf Grund des Zeitraumes ihrer Erbringung sowohl den bisherigen als auch den neuen Steuersätzen unterliegen, auf derselben Rechnung aufgeführt, muss das Datum oder der Zeitraum der Leistungserbringung und der jeweils darauf entfallende Betragsanteil getrennt ausgewiesen werden. Ist dies nicht der Fall, sind die gesamten fakturierten Leistungen mit den bisherigen Steuersätzen abzurechnen. Das gleiche gilt auf für Akonto-Rechnungen: Ist im Zeitpunkt der Vorauszahlungsrechnung bekannt, dass die Lieferung / Dienstleistung ganz oder teilweise nach dem 31.12.2017 erfolgt, so kann der auf die Zeit ab dem 1.1.2018 entfallende Teil der Leistung sowohl in der Akontorechnung als auch in der Abrechnung mit der ESTV bereits zum neuen Steuersatz aufgeführt werden. Entgeltsminderungen wie Skonti, Rabatte, Mängelrügen, Verluste etc. für Leistungen aus der Zeit vor dem 1.1.2018 sind mit den bisherigen Steuersätzen zu korrigieren. Die Unternehmen sind also gefordert, um alle Anpassungen und Änderungen – MWST-Satz-Änderung und teilrevidiertes MWSTG – bis zum 1. Januar 2018 vorzunehmen.
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AutorBiondi Treuhand ist Ihr Partner für Treuhand, Steuern und Altersvorsorge. Archiv
February 2022
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