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Aktuell


Subventionen rund um COVID-19

4/8/2021

 
Die Subventionen im Allgemeinen stellen ein 2-Parteien-Verhältnis dar (Verhältnis zwischen dem Subventionsgeber und dem Subventionsempfänger) und können zum Beispiel ausgerichtet werden:
  • als Geldzahlungen;
  • als Gewährung von Vorzugsbedingungen bei Darlehen (z.B. Darlehen ohne Zins);
  • als Erlass von Darlehensforderungen und Forderungen aus Lieferungen und Dienstleistungen

Aufgrund der COVID-19-Verordnung (SR951.261) können die schweizerischen Bürgschaftsorganisationen neu formlos
  • für Bankkredite von bis zu CHF 500’000 zu 100 % bürgen («COVID-19-Kredite», 0,0% Zins)
  • für Kredite bis zu CHF 20Mio. im Umfang von 85 % bürgen («COVID-19-Kredite-Plus», 0,5% Zins).
Der Bund verpflichtet sich, die Bürgschaftsverluste der Bürgschaftsorganisationen der aufgrund der Verordnung gewährten Solidarbürgschaften im Umfang von 100 % ohne Gegenleistung seitens der Bürgschaftsorganisationen zu decken. Somit wird dieser Mittelfluss als Subventionen gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG qualifiziert.
Die Bürgschaftsorganisationen sind also Subventionsempfänger, die für die Erfüllung ihrer Tätigkeit vom Bund Mittel erhalten. Eine Vorsteuerkürzung gemäss Art. 33 Abs. 2 MWSTG bei den Bürgschaftsorganisationen ist mangels subjektiver Steuerpflicht nicht vorzunehmen. Auch die kreditgebenden Banken und die kreditnehmenden Unternehmen müssen keine Vorsteuerkürzung vornehmen.
Beide Arten von Krediten werden nicht marktüblich verzinst. Die Differenz zum marktüblichen Zins stellt keine Subvention zugunsten deskreditnehmenden Unternehmens dar, weil das Kreditverhältnis zwischen der Bank und dem kreditnehmenden Unternehmen besteht und der Bund eine Dritte Partei ist. Deswegen muss das kreditnehmende Unternehmen keine Vorsteuerkürzung vornehmen.

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