Der steuerliche Wert vieler KMU's dürfte ab 2021 sinken, weil der Kapitalisierungssatz erhöht wird und damit der Vermögenssteuerwert sinkt. Beteiligungen (Kapitalgesellschaften) unterliegen bei den Aktionären der Vermögenssteuer.
In der Praxis kann es durchaus vorkommen, dass die Bewertungen relativ alt sind, etwa wenn die Steuererklärung sehr spät eingereicht wurde oder die Gesellschaft vergessen hat, diese dem Aktionär weiterzureichen. Dies führt dazu, dass man einfach den letzten Wert oder den Nominalwert deklariert. Weil die Unternehmenswerte in der ganzen Schweiz eingesehen werden können, kann es dann im Rahmen der Veranlagung zu Korrekturen kommen. Wie eingangs erwähnt, handelt es sich bei der Bewertung um ein Massenverfahren, welches im Wesentlichen durch das Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz für die Bewertung nicht-kotierter Beteiligungen detailliert umschrieben ist. Das Kreisschreiben dient der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen. Es handelt sich nicht um einen Rechtserlass, sondern um eine blosse Verwaltungsanweisung. Am deutlichsten merkt man das, wenn die Unternhemung die Bewertung erhält. Man kann sie nicht anfechten. Wie wird in der Regel bewertet? Die Steuerverwaltung addiert den zwimal gewichteten Ertragswert zum einfach gewichteten Substantzwert und teilt die Summe durch 3. Der Ertragswert entspricht dem je nach anwendbarem modellberechneten durchschnittlichen Reingewinn dermassgebenden Geschäftsjahre, der mit dem anwendbaren Zinssatz zu kapitalisieren ist. Wie aufgrund der Ausführungen schon erwähnt, gibt es zwei Modelle. Das Standartmodell 1, gültig für z.B. Basel-Landschaft und Basel-Stadt, stellt auf den Jaresgewinn und den doppelt gewichteten Jahresgewinn des vorletzten Geschäftsjahres ab. Noch eine Spezialität, auf welche man auf den ersten Blick nicht kommt. Diese steckt im Begriff des durchschnittlichen Reingewinns, werden doch ausserordenliche Erträge und Aufwendungen aus dem Jahresgewinn herausgerechnet. Besteht der Jahresgewinn aus ausserordentlichen Faktoren kann es passieren, dass der positive Jahresgewinn, wenn er aus ausserordentlichen Erträgen besteht, für Vermögenssteuerzwecke gar keiner mehr ist. Der Unternehmenswert entspricht dann nur noch einem Drittel des Substanzwertes! Oder ein negativer Jahresgewinn, sofern er auf ausserordentliche Aufwendungen zurückzuführen ist, führt am Schluss zu einem positiven Vermögenssteuerwert. Der anwzuwendende Kapitalisierungszinssatz wird jährlich in der Kursliste der ESTV publiziert. Er besteht aus dem Zinssatz für risikolose Anlagen und einer festen Risikoprämie. Der Zinssatz für risikolose Anlagen liegt seit 2015 bei 0%, sodass die Risikoprämie in den Fokus rückt. Letztere lag bisher bei 7%. In einem Gutachten, welches die SSK in Auftrag gegeben hat, wird nämlich festgehalten, dass einerseits der risikolose Zinssatz und andererseits die Risikoprämie anzupassen sind. Allerdings ist der Kapitalisierungszinssatz je nach Standsartmodell unterschiedlich. Bei Modell 1 beträgt er nun 9.27% und bei Modell 2 8.76% anstelle von 7%. Somit gilt, je höher der Kapitalisierungszins desto tiefer liegt der Vermögenssteuerwert. Insofern sinkt der Wert der Unternehmung ab 2021 zumindest steuerlich. Ändern tut sich dabei nichts.
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AutorBiondi Treuhand ist Ihr Partner für Treuhand, Steuern und Altersvorsorge. Archiv
February 2022
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